Wenn ein Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen über­lässt, den er auch für Pri­vat­fahr­ten nut­zen darf, wen­det er ihm inso­weit einen geld­wer­ten Vor­teil zu, der als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu erfas­sen ist. Die­ser geld­wer­te Vor­teil kann für jeden Kalen­der­mo­nat pau­schal mit 1% des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zuzüg­lich der Kos­ten für Son­der­aus­stat­tung ein­schließ­lich Umsatz­steu­er ermit­telt wer­den. Bei Elek­tro­fahr­zeu­gen oder extern auf­lad­ba­ren Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen, ist der Lis­ten­preis die­ser Fahr­zeu­ge nur zur Hälf­te bzw. zu einem Vier­tel des Brut­to­lis­ten­prei­ses anzusetzen.

Maß­ge­bend ist der inlän­di­sche Brut­to­lis­ten­preis im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung. Rabat­te oder ande­re Preis­er­mä­ßi­gun­gen blei­ben unbe­rück­sich­tigt. Das bedeu­tet z. B., dass bei einem Old­ti­mer der nied­ri­ge Brut­to­lis­ten­preis im Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Anschaf­fung maß­ge­bend ist. Der maß­geb­li­che Brut­to­lis­ten­preis ist also der Preis, zu dem ein Steu­er­pflich­ti­ger das Fahr­zeug als Pri­vat­kun­de erwer­ben konn­te bzw. kann. So muss z. B. die Ermitt­lung der Pri­vat­nut­zung von Taxis auf der Grund­la­ge des all­ge­mei­nen Lis­ten­prei­ses erfol­gen und nicht nach den beson­de­ren Her­stel­ler­preis­lis­ten für Taxis und Mietwagen.

Eine Son­der­aus­stat­tung, die in die Bemes­sungs­grund­la­ge ein­zu­be­zie­hen ist, liegt nur vor, wenn das betrieb­li­che Kraft­fahr­zeug bereits werk­sei­tig im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung damit aus­ge­stat­tet ist (z. B. ein werk­sei­tig ein­ge­bau­tes Navi­ga­ti­ons­ge­rät). Nach­träg­lich ein­ge­bau­te unselb­stän­di­ge Aus­stat­tungs­merk­ma­le sind durch den pau­scha­len Nut­zungs­wert abge­gol­ten und kön­nen nicht getrennt und zusätz­lich bewer­tet wer­den. Kos­ten für ein Auto­te­le­fon wer­den nicht ein­be­zo­gen, weil die Über­las­sung eines Tele­fons – eben­so wie das Dienst­han­dy – gemäß § 3 Nr. 45 EStG steu­er­frei ist.

Bei einem Import­fahr­zeug kann nicht der aus­län­di­sche Lis­ten­preis anstel­le des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses ange­setzt wer­den. Es ist der ver­gleich­ba­re deut­sche Brut­to­lis­ten­preis anzu­set­zen. Falls der nicht exis­tiert, ist der Betrag anzu­set­zen, der für den End­ver­kauf des tat­säch­lich genutz­ten Fahr­zeug­mo­dells auf dem inlän­di­schen (deut­schen) Neu­wa­gen­markt gilt. Für den pau­scha­len Nut­zungs­wert ist auch bei einem impor­tier­ten Kraft­fahr­zeug der inlän­di­sche Lis­ten­preis im Zeit­punkt sei­ner Erst­zu­las­sung maß­ge­bend. Soweit das reimpor­tier­te Fahr­zeug mit zusätz­li­chen Son­der­aus­stat­tun­gen ver­se­hen ist, die sich im inlän­di­schen Lis­ten­preis nicht nie­der­ge­schla­gen haben, ist der Wert der Son­der­aus­stat­tung zusätz­lich zu berücksichtigen. 

Soweit das reimpor­tier­te Kraft­fahr­zeug gering­er­wer­tig aus­ge­stat­tet ist, lässt sich der Wert der „Min­der­aus­stat­tung“ durch einen Ver­gleich mit einem adäqua­ten inlän­di­schen Kraft­fahr­zeug ange­mes­sen berück­sich­ti­gen. Der Lis­ten­preis für ein Import­fahr­zeug, für das kein inlän­di­scher Lis­ten­preis ermit­tel­bar ist, kann auf der Grund­la­ge ver­schie­de­ner inlän­di­scher End­ver­kaufs­prei­se frei­er Impor­teu­re geschätzt wer­den (vgl. BFH-Urteil vom 9. Novem­ber 2017, BStBl 2018 II Sei­te 278).

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022