Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, die dem Steu­er­pflich­ti­gen erstat­tet wor­den sind, sind auch dann zu ver­rech­nen und dem Gesamt­be­trag der Ein­künf­te hin­zu­zu­rech­nen, wenn die Erstat­tung dar­auf beruht, dass ein Sozi­al­ver­si­che­rungs­ver­hält­nis rück­ab­ge­wi­ckelt oder rück­wir­kend umge­stellt wor­den ist. Die Ver­rech­nung und die Hin­zu­rech­nung gemäß § 10 Abs. 4b Sät­ze 2 und 3 EStG sind unab­hän­gig davon vor­zu­neh­men, ob im Erstat­tungs­jahr noch eine Ände­rung der Beschei­de der Zah­lungs­jah­re mög­lich ist. Die Rege­lun­gen über die Ver­rech­nung und Hin­zu­rech­nung erstat­te­ter Son­der­aus­ga­ben ver­sto­ßen nicht gegen das ver­fas­sungs­recht­li­che Rück­wir­kungs­ver­bot oder den Grund­satz des Vertrauensschutzes.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin erhielt im Streit­jahr 2017 von der ihrer Kran­ken­kas­se eine Erstat­tung von Bei­trä­gen zur Basis-Kran­ken­ver­si­che­rung und zur Basis-Pfle­ge­ver­si­che­rung der Jah­re 2003 bis 2016 in Höhe von 39.509,40 €. Der Erstat­tung war ein sozi­al­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren vor­aus­ge­gan­gen, in des­sen Rah­men fest­ge­stellt wor­den war, dass die Klä­ge­rin für den genann­ten Zeit­raum zu Unrecht zur frei­wil­li­gen Kran­ken­ver­si­che­rung her­an­ge­zo­gen wor­den sei. Tat­säch­lich habe sie die Vor­aus­set­zun­gen der Pflicht­ver­si­che­rung erfüllt. Das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis wur­de in der Fol­ge rück­wir­kend umge­stellt. Mit ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Streit­jahr teil­ten die Klä­ger dem Beklag­ten und Revi­si­ons­be­klag­ten (Finanz­amt) mit, dass die Erstat­tung der Kran­ken­kas­se nicht der Ein­kom­mens­be­steue­rung zu unter­wer­fen sei. Es habe sich nicht um einen typi­schen Erstat­tungs­fall nach § 10 Abs. 4b des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) gehan­delt; denn die­se Rege­lung bezie­he sich auf Bei­trags­rück­erstat­tun­gen, die z. B. auf einer Nicht­in­an­spruch­nah­me von Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen beruh­ten, oder auf Bonus­zah­lun­gen etc., ohne dass sich der Ver­si­che­rungs­sta­tus ände­re. In ihrem Fall hin­ge­gen beruh­ten die Erstat­tun­gen dar­auf, dass der Sta­tus der Klä­ge­rin neu geord­net wor­den sei.
Das Finanz­amt folg­te die­ser Auf­fas­sung nicht. Es erfass­te die Zah­lung der Kran­ken­kas­se als erstat­te­te Auf­wen­dun­gen und ver­rech­ne­te die­se zunächst mit den Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen. Den ver­blei­ben­den Betrag von 37.719 € rech­ne­te das Finanz­amt dem Gesamt­be­trag der Ein­künf­te hinzu.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die Vor­ge­hens­wei­se des Finanz­amts der gesetz­li­chen Rege­lung ent­spricht. Danach ist ein Erstat­tungs­über­hang mit ande­ren gleich­ar­ti­gen Auf­wen­dun­gen zu ver­rech­nen. Ein danach ver­blei­ben­der Erstat­tungs­über­hang ist dem Gesamt­be­trag der Ein­künf­te hin­zu­zu­rech­nen. Ein­zu­be­zie­hen sind alle Zah­lun­gen, die der Steu­er­pflich­ti­ge als Rück­fluss von Auf­wen­dun­gen erhält, die er in zurück­lie­gen­den Jah­ren mit den dort jeweils genann­ten Son­der­aus­ga­ben getä­tigt hat. Auf den Grund für den Rück­fluss der Auf­wen­dun­gen kommt es nicht an.

Quelle:BFH | Urteil | X R 27/21 | 21-03-2023