Das Finanz­ge­richt hat sich mit der Fra­ge befasst, ob und inwie­weit der Begriff der "ers­ten Tätig­keits­stät­te" und die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Rege­lun­gen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG) für die Aus­le­gung des Begriffs der ers­ten Betriebs­stät­te in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gelten. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Steu­er­pflich­ti­ge war als selb­stän­di­ger IT-Bera­ter tätig. Er war über län­ge­re Zeit bei einem Kun­den tätig. Sei­nen Arbeits­platz beim Kun­den betrach­te­te er nicht als sei­ne Betriebs­stät­te. Das Finanz­amt hin­ge­gen nahm an, dass er dort eine wei­te­re Betriebs­stät­te begrün­det hat. Dadurch wur­den sei­ne Rei­se­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nur teil­wei­se abzieh­bar, weil das Finanz­amt die Ent­fer­nungs­pau­scha­le und die Regeln für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung ange­wen­det hat.

Das Finanz­ge­richt ent­schied, dass die Defi­ni­ti­on der "Betriebs­stät­te" nicht durch die Rege­lun­gen zur "ers­ten Tätig­keits­stät­te" beein­flusst wird. Die Begrif­fe "ers­te Tätig­keits­stät­te" und "ers­te Betriebs­stät­te" sei­en unter­schied­lich aus­zu­le­gen. Im Kern geht es um die Fra­ge, ob die Defi­ni­ti­on der "ers­ten Tätig­keits­stät­te" auch auf die Aus­le­gung des Begriffs "Betriebs­stät­te" im Sin­ne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anwend­bar ist.

Das Finanz­ge­richt wies die Argu­men­te des Steu­er­pflich­ti­gen zurück, der gel­tend mach­te, dass sein Arbeits­platz beim Kun­den nur vor­über­ge­hend war und dass sein häus­li­ches Arbeits­zim­mer am Wohn­ort als sei­ne Betriebs­stät­te betrach­tet wer­den müs­se. Das Gericht beton­te, dass der Steu­er­pflich­ti­ge in den rele­van­ten Jah­ren regel­mä­ßig und dau­er­haft am Ort sei­nes Auf­trag­ge­bers arbei­te­te, was aus­rei­che, um die­sen Stand­ort als sei­ne Betriebs­stät­te anzu­se­hen. Die Kos­ten für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te sowie die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen wur­den daher auf die gesetz­lich fest­ge­leg­ten Beträ­ge begrenzt.

Revi­si­on wur­de ein­ge­legt (Az. des BFH: VIII R 15/24). Das bedeu­tet, dass der BFH nun­mehr klä­ren muss, wel­che Bedeu­tung der Begriff der "ers­ten Tätig­keits­stät­te" und die damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Rege­lun­gen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG) für die Aus­le­gung des Begriffs der Betriebs­stät­te (in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) hat.

Fazit: In ver­gleich­ba­ren Fäl­len, in denen das Finanz­amt Rei­se­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nur teil­wei­se aner­kennt, weil es die Ent­fer­nungs­pau­scha­le und die Regeln für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung anwen­det, soll­te Ein­spruch ein­ge­legt und eine Aus­set­zung des Ein­spruch-Ver­fah­rens bean­tragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Ent­schei­dung | FG Rhein­land-Pfalz, 1 K 1219/21 | 18-06-2024