Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Fahrt­kos­ten eines nicht erwerbs­tä­ti­gen Teil­zeit­stu­den­ten zwi­schen sei­ner Woh­nung und sei­nem Stu­di­en­ort in vol­lem Umfang als abzugs­fä­hi­ge Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wer­den. Sie sind nicht auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le beschränkt. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger sind zusam­men ver­an­lag­te Ehe­leu­te. Wäh­rend des Jah­res 2017 übte der Klä­ger kei­ne Erwerbs­tä­tig­keit aus. Nach­dem er bereits im Jahr 2008 ein Stu­di­um an der Fern­uni­ver­si­tät in Hagen erfolg­reich abge­schlos­sen hat­te, beleg­te er dort einen wei­te­ren Stu­di­en­gang. Aus­weis­lich der Stu­di­en­be­schei­ni­gun­gen war er wäh­rend des Jah­res als "Teil­zeit­stu­dent" ein­ge­schrie­ben. Dane­ben stand der Klä­ger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.

Nach § 9 Abs 4 Satz 8 EStG gilt eine Bil­dungs­ein­rich­tung dann als ers­te Tätig­keits­stät­te, wenn sie außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses im Rah­men eines Voll­zeit­stu­di­ums oder einer voll­zei­ti­gen Bil­dungs­maß­nah­me auf­ge­sucht wird. Ist das Stu­di­um nach der jewei­li­gen Stu­di­en­ord­nung hin­ge­gen dar­auf aus­ge­rich­tet, dass der Stu­die­ren­de für die Erbrin­gung der vor­ge­schrie­be­nen Stu­di­en­leis­tun­gen nur einen Teil sei­ner Arbeits­zeit auf­wen­den muss, liegt ein Teil­zeit­stu­di­um vor.

Zwar kann auch ein Teil­zeit­be­schäf­tig­ter eine ers­te Tätig­keits­stät­te haben. Nach dem aus­drück­li­chen Wort­laut des § 9 Abs 4 Satz 8 EStG kann dies aber nicht auf Teil­zeit­stu­die­ren­de über­tra­gen wer­den. Der Gesetz­ge­ber hat aus­drück­lich auf ein Voll­zeit­stu­di­um bzw. eine voll­zei­ti­ge Bil­dungs­maß­nah­me abstellt. Dies kann so nicht zufäl­lig erfolgt sein. Viel­mehr ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesetz­ge­ber den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Fahrt­kos­ten nur im Fall eines Voll­zeit­stu­di­ums bzw. einer voll­zei­ti­gen Bil­dungs­maß­nah­me auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le begren­zen wollte. 

Ein Voll­zeit­stu­di­um liegt nur dann vor, wenn das Stu­di­um nach den Stu­di­en­vor­schrif­ten eine voll­stän­di­ge zeit­li­che Bean­spru­chung erfor­dert, ver­gleich­bar mit einer Voll­zeit­be­schäf­ti­gung. In die­sem Fall war der Klä­ger jedoch als Teil­zeit­stu­dent ein­ge­schrie­ben, was bedeu­te­te, dass er nur etwa 20 Stun­den pro Woche für sein Stu­di­um auf­ge­wen­det hat. Die Tat­sa­che, dass er dane­ben kei­ner Erwerbs­tä­tig­keit nach­ging, war für die Ein­stu­fung eines Stu­di­ums als Teil­zeit­stu­di­um nicht relevant.

Fazit: Der Klä­ger kann sei­ne Rei­se­kos­ten zur Fern­uni­ver­si­tät in Hagen nach den tat­säch­li­chen Kos­ten (berech­net auf Basis von 0,30 € pro gefah­re­nem Kilo­me­ter) abzie­hen und ist nicht auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le beschränkt.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 7/22 | 23-10-2024