Der Ver­mie­ter einer Feri­en­woh­nung erzielt kei­ne Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb, wenn der von ihm mit der treu­hän­de­ri­schen Ver­mie­tung beauf­trag­te Ver­mitt­ler die­se hotel­mä­ßig anbie­tet, aber ein eige­nes wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an der Treu­hand­stel­lung hat, ins­be­son­de­re weil er hotel­ty­pi­sche Zusatz­leis­tun­gen auf eige­ne Rech­nung oder für Rech­nung Drit­ter erbringt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Klä­ge­rin ist eine Grund­stücks­ge­mein­schaft, an der die Ehe­leu­te zu je 50% betei­ligt sind. Die Klä­ge­rin kauf­te ins­ge­samt drei Eigen­tums­woh­nun­gen in einem Feri­en­ge­biet. Die Woh­nun­gen sind neben vie­len ande­ren Woh­nun­gen bzw. Hotel­zim­mern bele­gen. Die Appar­te­ments wer­den teil­wei­se von den Eigen­tü­mern selbst genutzt, teil­wei­se dau­er­ver­mie­tet und teil­wei­se als Feri­en­woh­nun­gen von ver­schie­de­nen Ver­mie­tungs­ge­sell­schaf­ten ver­mie­tet. In die­ser Anla­ge befin­det sich auch ein Hotel.

Die Klä­ge­rin schloss mit einer GmbH einen Ver­trag "über die Ver­mie­tung von Feri­en­woh­nun­gen", wonach die­se für den Eigen­tü­mer des­sen Woh­nungs­ein­hei­ten, ein­schließ­lich Mobi­li­ar und Inven­tar, ganz­jäh­rig als Feri­en­woh­nung an Feri­en­gäs­te ver­mie­tet. Der Ver­mie­tungs­ser­vice der GmbH beinhal­tet sämt­li­che Leis­tun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung einer Feri­en­woh­nung ste­hen. Die­ses umfasst ins­be­son­de­re werb­li­che Maß­nah­men, Abschluss ent­spre­chen­der Miet­ver­trä­ge und die Betreu­ung der Feri­en­gäs­te vor Ort, treu­hän­de­ri­sche Ent­ge­gen­nah­me der Miet­ein­nah­men, regel­mä­ßi­ge Bericht­erstat­tung über die Aus­las­tungs­si­tua­ti­on sowie die Erstel­lung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Jahresabrechnung.

Die Woh­nun­gen der Klä­ge­rin wur­den über die gro­ßen Online-Por­ta­le in der Regel als Hotel­zim­mer mit Früh­stück ange­bo­ten, bewor­ben und tat­säch­lich nahe­zu aus­schließ­lich mit Hotel­ser­vice ver­mie­tet. Die Schlüs­sel­über­ga­be an die Gäs­te erfolg­te über die stän­dig besetz­te Rezep­ti­on im Hotel. Der ca. 800 m² gro­ße Well­ness­be­reich des Hotels kann von den Gäs­ten der Klä­ge­rin mit­be­nutzt wer­den. Im Hotel selbst befin­det sich ein haus­ei­ge­nes Restau­rant mit klei­ner Hotel­bar. Im dor­ti­gen Restau­rant wird u.a. das Früh­stück ein­ge­nom­men. Die GmbH stell­te den Gäs­ten unter eige­nem Namen und Kon­takt­da­ten jeweils die Kos­ten für den Hotel­auf­ent­halt inklu­si­ve Früh­stück zuzüg­lich Neben­leis­tun­gen (z. B. Kur­ta­xe, PKW-Stell­platz, Haus­tie­re etc.) in Rech­nung. Sie rech­ne­te auch jeweils die Kom­mis­sio­nen mit den Buchungs­por­ta­len ab. Gegen­über der Klä­ge­rin erstell­te die GmbH regel­mä­ßig vier­tel-jähr­li­che Abrech­nun­gen. Im Ergeb­nis kehr­te sie an die Klä­ge­rin die um den "Anteil Wäsche", den "Anteil Endreinigung/​Hotelservice" berei­nig­ten Beträ­ge abzüg­lich Pro­vi­si­on aus.

Die Klä­ge­rin behan­del­te die Ein­künf­te aus der Ver­mie­tung der Woh­nun­gen als Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Dem­ge­gen­über stell­te das Finanz­amt die geson­der­te und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Besteue­rungs­grund­la­gen (Gewinn­fest­stel­lungs­be­schei­de) Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb fest. Den hier­ge­gen gerich­te­ten Ein­spruch wies das Finanz­amt als unbe­grün­det zurück.

In sei­nem nach­träg­lich ver­öf­fent­lich­ten Urteil hat der BFH die Miet­ein­nah­men den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zuge­ord­net. Es ist zwar zutref­fend, dass die Feri­en­woh­nun­gen der Klä­ge­rin hotel­mä­ßig ange­bo­ten wur­den. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts hat die Klä­ge­rin die Woh­nun­gen aber nicht selbst gewerb­lich ver­mie­tet, da ihr die gewerb­li­chen Tätig­kei­ten der Ver­mitt­lungs­ge­sell­schaf­ten nicht als eige­ne zuge­rech­net wer­den kön­nen. Die Zwi­schen­schal­tung eines gewerb­li­chen Ver­mitt­lers führt nicht zwangs­läu­fig dazu, dass des­halb auch der Ver­mie­ter eine gewerb­li­che Tätig­keit aus­übt. Ent­schei­dend ist viel­mehr, inwie­weit in der Per­son des Ver­mie­ters die Ver­mie­tung einer Feri­en­woh­nung im Hin­blick auf die Art des ver­mie­te­ten Objekts und die Art der Ver­mie­tung einem gewerb­li­chen Beher­ber­gungs­be­trieb ver­gleich­bar ist.

Fazit: Das Finanz­ge­richt ist zu Unrecht davon aus­ge­gan­gen, dass die Klä­ge­rin aus der Ver­mie­tung ihrer Woh­nun­gen gewerb­li­che Ein­künf­te erzielt hat, weil die Ver­mitt­lungs­ge­sell­schaft bei Abschluss der Ver­trä­ge weder als Stell­ver­tre­ter der Klä­ge­rin noch auf­grund eines Treu­hand­ver­hält­nis­ses auf­ge­tre­ten ist. Die Zurech­nung beim Treu­ge­ber setzt vor­aus, dass der Treu­hän­der aus­schließ­lich auf Rech­nung und Gefahr des Treu­ge­bers han­delt. Das war hier nicht der Fall.

Quelle:BFH | Urteil | IV R 10/18 | 27-05-2020