Die Gene­ral­zoll­di­rek­ti­on weist dar­auf hin, dass die bis­he­ri­ge Zoll­frei­gren­ze für Waren­sen­dun­gen bis 150 € ab dem 1.7.2026 voll­stän­dig ent­fällt. Statt­des­sen gibt es einen neu­en Pau­schal­zoll von 3 €. Die­se 3 € gel­ten je Waren­ka­te­go­rie, also je ange­mel­de­ter Posi­ti­on in der Zoll­an­mel­dung. Das gilt, wenn die Ein­fuhr über den Import One Stop Shop (IOSS) von der Mehr­wert­steu­er befreit ist oder wenn es sich um eine Post­sen­dung im Fern­ab­satz­ver­kehr handelt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Sen­dung mit Socken, Kabel­bin­dern und Hosen (= 3 ver­schie­de­ne Kate­go­rien) wür­de somit 9 € Pau­schal­zoll kosten.

In der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2015/2446 wer­den hier­zu wesent­li­che Fest­le­gun­gen getroffen:

  • Beim IOSS-Ver­fah­ren darf aus­schließ­lich der IOSS-Nut­zer oder sein indi­rek­ter Ver­tre­ter als Anmel­der auf­tre­ten – nicht der Emp­fän­ger der Waren.
  • Grund­le­gen­de Vor­aus­set­zung für die Erhe­bung des Pau­schal­zolls ist das Vor­lie­gen eines Fern­ver­kaufs im Sin­ne der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie, wobei unter ande­rem rele­vant ist, ob sich die Ware zum Zeit­punkt des Ver­kaufs bereits inner­halb der EU befun­den hat.
  • Neu ein­ge­führt wird zudem eine Anti-Miss­brauchs­klau­sel, bei der auch die Auf­ma­chung der Ware als Indiz für einen Fern­ver­kauf her­an­ge­zo­gen wer­den kann. Klar­ge­stellt wird außer­dem, dass Art. 177 des Uni­ons­zoll­ko­dex im Rah­men der Pau­schal­ver­zol­lung kei­ne Anwen­dung findet.

Tech­ni­sche Umset­zung in Deutschland
In Deutsch­land wird der Pau­schal­zoll trans­ak­ti­ons­be­zo­gen über die ATLAS-Anwen­dun­gen IMPOST und Zoll­be­hand­lung erho­ben. Vor­aus­set­zung für die Ent­rich­tung ist die Nut­zung eines lau­fen­den Zah­lungs­auf­schubs nach Art. 110 b) des Unionszollkodex.

Die fest­ge­setz­ten Abga­ben wer­den jeweils zum 16. des Fol­ge­mo­nats über die Bescheid­nach­richt COM­TAX mit­ge­teilt, die Zöl­le und gege­be­nen­falls Ein­fuhr­um­satz­steu­er getrennt aus­weist. Grö­ße­re struk­tu­rel­le Ände­run­gen an den Teil­neh­mer­nach­rich­ten sind nicht vor­ge­se­hen, ledig­lich ein­zel­ne Fel­der wer­den ange­passt oder umbenannt.

Anfor­de­run­gen an die Gesamt­si­cher­heit: Wer den lau­fen­den Zah­lungs­auf­schub nut­zen möch­te, benö­tigt eine Gesamt­si­cher­heit, deren Refe­renz­be­trag bei bestehen­den Bewil­li­gun­gen zwin­gend ange­passt wer­den muss. Zuge­las­se­ne Wirt­schafts­be­tei­lig­te für zoll­recht­li­che Ver­ein­fa­chun­gen kön­nen dabei die sonst mög­li­che Redu­zie­rung der Sicher­heits­leis­tung nicht in Anspruch neh­men und müs­sen für die Pau­schal­zöl­le im Fern­ab­satz­ver­kehr eine sepa­ra­te Bewil­li­gung mit voll­stän­di­ger Absi­che­rung sowie eige­ne Auf­schub­kon­ten beantragen.

Hin­weis: Unter­neh­men, die ab dem 1.7.2026 im Fern­ab­satz­ver­kehr tätig sind, soll­ten Kon­takt mit dem zustän­di­gen Betriebs- oder Auf­schub-Haupt­zoll­amt auf­neh­men, um die not­wen­di­gen Anpas­sun­gen bei Zah­lungs­auf­schub, Gesamt­si­cher­heit und Refe­renz­be­trag recht­zei­tig vorzunehmen.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | zoll​.de | 02-07-2026