Spricht der Anscheins­be­weis dafür, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer den betrieb­li­chen Pkw pri­vat genutzt hat, obwohl ein Ver­bot der Pri­vat­nut­zung ver­ein­bart war, liegt auf der Gesell­schafts­ebe­ne eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine GmbH beschäf­tig­te Ihren Allein­ge­sell­schaf­ter im Rah­men eines Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trags. Neben einer monat­li­chen Ver­gü­tung wur­de ihm zusätz­lich zu sei­nem Gehalt ein Dienst­wa­gen zur Ver­fü­gung gestellt, den er zunächst auch für pri­va­te Zwe­cke nut­zen durf­te. Spä­ter wur­de ihm von der Klä­ge­rin eine pri­va­te Nut­zung nicht mehr gestat­tet. Bei einer steu­er­li­chen Außen­prü­fung in 2018 griff das Finanz­amt die Pri­vat­nut­zung betrieb­li­cher Fahr­zeu­ge in den Jah­ren 2014 bis 2016 auf. Im Betriebs­ver­mö­gen der GmbH befan­den sich zwei Fir­men­fahr­zeu­ge, dar­un­ter ein Audi A4 Avant, der einem Ange­stell­ten der GmbH über­las­sen wur­de, und ein Por­sche Cayenne, der vom Allein­ge­sell­schaf­ter genutzt wur­de. Der Betriebs­prü­fer ver­trat die Auf­fas­sung, dass eine aus­schließ­li­che betrieb­li­che Nut­zung des Por­sche Cayenne nicht zu akzep­tie­ren sei, da das pri­va­te Fahr­zeug des Geschäfts­füh­rers nicht gleich­wer­tig sei. Der betrieb­li­che Por­sche Cayenne sei deut­lich hoch­wer­ti­ger als das Por­sche Boxs­ter Cabrio­let, das ihm pri­vat zur Ver­fü­gung stehe.

Trotz des Nut­zungs­ver­bots im Anstel­lungs­ver­trag ging das Finanz­amt von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung im Zusam­men­hang mit einer pri­va­ten Nut­zung des betrieb­li­chen Pkw Por­sche Cayenne aus und setz­te die­se mit 1% des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung an.

Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge als unbe­grün­det zurück. Die Annah­me einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung wegen pri­va­ter Nut­zung des betrieb­li­chen Fahr­zeugs Por­sche Cayenne durch den allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der Klä­ge­rin ist nicht zu bean­stan­den. Die Annah­me einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung wegen einer pri­va­ten Nut­zung des betrieb­li­chen Fahr­zeugs Por­sche Cayenne durch den allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der Klä­ge­rin ist nicht zu beanstanden.

Nach der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung nutzt ein Gesell­schaf­ter ein ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­des Betriebs­fahr­zeug auch für pri­va­te Fahr­ten. Hier­für spricht zum einen, dass ein Pkw regel­mä­ßig auch pri­vat genutzt wird. Zum ande­ren wider­spricht es der Lebens­er­fah­rung, dass – wenn eine Fahrt teils betrieb­li­chen, teils pri­va­ten Zwe­cken die­ne – das Fahr­zeug gewech­selt wird. Viel­mehr wird gera­de das Fahr­zeug genutzt, das zur Ver­fü­gung steht. Steht das Fahr­zeug, des­sen pri­va­te Nut­zung im Anstel­lungs­ver­trag gere­gelt sei, (z. B. wegen einer Inspek­ti­on) nicht zur Ver­fü­gung, wird das ande­re Fahr­zeug genutzt.

Hin­weis: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen, um zu klä­ren, ob das BFH-Urteil vom 21.3.2013 (VI R 42/12) auch bei einem ver­ein­bar­ten Pri­vat­nut­zungs­ver­bot für Zwe­cke der Prü­fung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung gilt. Eine Revi­si­on wur­de nicht eingelegt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln – 13 K 1001/19 | 07-12-2022