Bie­ten Arbeit­ge­ber ihren Arbeit­neh­mern kos­ten­los Fir­men­fit­ness-Pro­gram­me an, ist zu prü­fen, ob es sich um einen steu­er­frei­en oder steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil han­delt. Das Baye­ri­sche Lan­des­amts für Steu­ern (BayLfSt) erläu­tert, ob und in wel­chem Umfang eine Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 34 EStG mög­lich ist.

Fir­men­fit­ness-Pro­gram­me ermög­li­chen es Arbeit­neh­mern, über ihre Arbeit­ge­ber Zugang zu Sport- und Gesund­heits­an­ge­bo­ten zu erhal­ten. Die Pro­gram­me umfas­sen häu­fig auch Online-Prä­ven­ti­ons­kur­se, etwa zu den The­men Bewe­gung, Ernäh­rung oder Stress­ma­nage­ment. Für die­se Prä­ven­ti­ons­an­ge­bo­te bean­tra­gen Arbeit­ge­ber teil­wei­se eine Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 34 EStG. Aller­dings gibt es oft kei­ne Auf­zeich­nun­gen dar­über, wel­che Mit­ar­bei­ten­den tat­säch­lich an den Kur­sen teil­neh­men, und Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen wer­den nicht ausgestellt.

Geld­wer­ter Vor­teil durch Fir­men­fit­ness: Die Nut­zung eines Fir­men­fit­ness-Ange­bots ist grund­sätz­lich als geld­wer­ter Vor­teil anzu­se­hen, sodass es sich um Arbeits­lohn han­delt. Der Wert die­ses Vor­teils rich­tet sich nach dem übli­chen End­preis für ver­gleich­ba­re Ange­bo­te auf dem frei­en Markt. Gibt es jedoch kei­ne ver­gleich­ba­ren Ange­bo­te für Pri­vat­per­so­nen, weil der Anbie­ter dem Arbeit­ge­ber güns­ti­ge Fir­men­mit­glied­schaf­ten anbie­tet, kann kein übli­cher Markt­preis ermit­telt wer­den. In sol­chen Fäl­len ist der Sach­be­zug anhand der tat­säch­li­chen Kos­ten des Arbeit­ge­bers zu bewer­ten (ein­schließ­lich Neben­kos­ten und Umsatzsteuer).

Die Auf­tei­lung der Kos­ten soll wie folgt erfolgen:

  • Kos­ten, die direkt zuge­ord­net wer­den kön­nen wer­den den jewei­li­gen Arbeit­neh­mern zuge­rech­net, wie z. B. eine indi­vi­du­el­le Mitgliedsgebühr
  • Kos­ten, die nicht direkt zuge­ord­net wer­den kön­nen (wie z. B. pau­scha­le Gebüh­ren) wer­den gleich­mä­ßig auf alle regis­trier­ten Arbeit­neh­mer verteilt
  • unab­hän­gi­ge Kos­ten (z. B. all­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­ge­büh­ren) wer­den auf alle Arbeit­neh­mer verteilt.

Einen geld­wer­ten Vor­teil erhal­ten nur die Arbeit­neh­mer, die sich tat­säch­lich für das Pro­gramm regis­triert haben. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob sie das Ange­bot anschlie­ßend nutzen.

Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 34 EStG: Präventionsangebote
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätz­li­che Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur Gesund­heits­för­de­rung bis zu einem Betrag von 600 € im Jahr steu­er­frei, wenn die­se den Qua­li­täts­an­for­de­run­gen gemäß §§ 20 und 20b SGB V genü­gen. All­ge­mei­ne Mit­glieds­bei­trä­ge für Fit­ness­stu­di­os oder Sport­ver­ei­ne fal­len nicht unter die­se Regelung.

Online-Prä­ven­ti­ons­kur­se: Eine Steu­er­be­frei­ung ist nur mög­lich, wenn die Teil­nah­me nach­ge­wie­sen wer­den kann, z. B. durch Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen oder Zer­ti­fi­ka­te. Ohne sol­che Nach­wei­se kann die Steu­er­be­frei­ung nicht gewährt werden.

Hin­weis: Der steu­er­freie Grenz­wert für Sach­be­zü­ge bis 50 € im Monat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann auch bei Fir­men­fit­ness-Ange­bo­ten ange­wen­det werden.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Ver­fü­gung des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Steu­ern, S 2334.1.1-64/13 St36 | 03-03-2026