Aus ertrag­steu­er­li­cher Sicht tei­len Unfall­kos­ten das Schick­sal der Fahrt oder Rei­se, bei der sich der Unfall ereig­net hat. Fin­det der Unfall auf einer pri­va­ten Fahrt statt, sind die Kos­ten, soweit sie nicht von einer Ver­si­che­rung abge­deckt wer­den, ohne Gewinn­aus­wir­kung zu buchen. Bei einem Unfall auf einer betrieb­li­chen Fahrt, sind die mit dem Unfall zusam­men­hän­gen­den Kos­ten den betrieb­li­chen Kfz-Kos­ten zuzu­rech­nen. Bei der Umsatz­steu­er sind im Gegen­satz hier­zu die Unfall­kos­ten anteil­mä­ßig zu erfas­sen. Es gibt eine ein­heit­li­che Linie, die sowohl von den Finanz­ge­rich­ten als auch von der Finanz­ver­wal­tung ver­tre­ten wird. Es kann von Fol­gen­dem aus­ge­gan­gen werden:

  • Ein PKW, der zum Betriebs­ver­mö­gen gehört, ist und bleibt Betriebs­ver­mö­gen, auch wenn der Unter­neh­mer sei­nen Fir­men-PKW für pri­va­te Fahr­ten nutzt.
  • Bei einer pri­va­ten Fahrt dür­fen die Auf­wen­dun­gen, die über die Erstat­tung der Ver­si­che­rung hin­aus­ge­hen, nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den; bei einer betrieb­li­chen Fahrt sind die Auf­wen­dun­gen gewinn­min­dernd abziehbar.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer betrieb­li­chen Fahrt ein Total­scha­den ein, ist der Buch­wert des PKW als Betriebs­aus­ga­be zu buchen. Zah­lun­gen für den zer­stör­ten PKW und Erstat­tun­gen von einer Ver­si­che­rung wer­den als Betriebs­ein­nah­men erfasst.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer pri­va­ten Fahrt ein Total­scha­den ein, liegt in Höhe des Rest­buch­werts eine Nut­zungs­ent­nah­me vor. Zah­lun­gen einer Ver­si­che­rung sind als Betriebs­ein­nah­men zu erfas­sen, soweit der Betrag über den Rest­buch­wert hinausgeht.
  • Ist der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, kann er die Vor­steu­er immer in vol­lem Umfang gel­tend machen, auch wenn sich der Unfall auf einer pri­va­ten Fahrt ereig­net hat.
  • Unfall­kos­ten wer­den ertrag­steu­er­lich und umsatz­steu­er­lich teil­wei­se unter­schied­lich behan­delt. Die Aus­wir­kun­gen hän­gen ins­be­son­de­re davon ab, ob die eige­ne Ver­si­che­rung oder die Ver­si­che­rung des Unfall­geg­ners für den Scha­den auf­kommt. Pro­ble­ma­tisch ist es für den Unter­neh­mer, wenn die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Unfall­geg­ners oder die eige­ne Voll­kas­ko­ver­si­che­rung kei­nen Ersatz leistet.

Fahr­ten sind und blei­ben betrieb­lich, auch wenn eine unter­ge­ord­ne­te pri­va­te Mit­ver­an­las­sung vor­liegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unter­neh­mer auf einer beruf­lich ver­an­lass­ten Fahrt einen Bekann­ten aus pri­va­ten Grün­den mit­nimmt. Wegen der unter­ge­ord­ne­ten pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung sind alle Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Ent­ste­hen jedoch aus die­ser pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung erheb­li­che Kos­ten, kön­nen die­se nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unter­neh­mer auf­grund eines Unfalls sei­nem pri­va­ten Mit­fah­rer Scha­dens­er­satz leis­ten muss.

Eine Kas­ko­ver­si­che­rung, die der Unter­neh­mer abschließt, deckt sowohl die Risi­ken auf betrieb­li­chen als auch auf pri­va­ten Fahr­ten ab. Die Zah­lung einer Kas­ko­ver­si­che­rung ist in vol­lem Umfang als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen, wenn der Fir­men-PKW wäh­rend einer betrieb­li­chen Nut­zung gestoh­len wur­de. Ist der Fir­men-PKW wäh­rend einer pri­va­ten Nut­zung gestoh­len wor­den, liegt in Höhe des Buch­werts eine Nut­zungs­ent­nah­me vor. Zah­lun­gen der Kas­ko­ver­si­che­rung sind als Betriebs­ein­nah­men zu erfas­sen, soweit sie über den Buch­wert hin­aus­ge­hen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat für sei­nen Fir­men-PKW eine Voll­kas­ko­ver­si­che­rung abge­schlos­sen. Der Fir­men-PKW wird auf einer pri­va­ten Fahrt gestoh­len. Im Zeit­punkt des Dieb­stahls hat er noch einen Buch­wert von 8.000 €. Die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung erstat­tet einen Betrag von 12.000 €. Die Gewinn­aus­wir­kung sieht wie folgt aus:

Buch­wert des PKW 8.000 €  
Ent­nah­me (ohne Auf­de­ckung stil­ler Reserven) 8.000 €  
ver­blei­ben­der Buchwert 0 €  
Erstat­tung der Versicherung 12.000 €  
abzüg­lich Buchwert 8.000 € 4.000 €

Die Erstat­tung über den Buch­wert hin­aus wirkt sich gewin­n­er­hö­hend aus, sodass durch die Erstat­tung der Ver­si­che­rung stil­le Reser­ven in Höhe von 4.000 € auf­ge­deckt werden.

Quelle:Einkommensteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 4.7 Abs. 1 | 08-06-2023