Bei der Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung von Fremd­wäh­rungs­be­trä­gen kann es sich um ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft han­deln, wenn die­ses nicht den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuzu­rech­nen sind.

Wäh­rungs­ge­win­ne/-ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung oder Rück­zah­lung einer ver­brief­ten oder unver­brief­ten ver­zins­li­chen Kapi­tal­for­de­rung oder eines ver­zins­li­chen Fremd­wäh­rungs­gut­ha­bens sind laut BMF als Kap­tal­ein­künf­te zu berück­sich­ti­gen. Dabei stellt jede Ein­zah­lung oder Zins­gut­schrift auf ein ver­zins­li­ches Tages-, Fest­geld- oder sons­ti­ges Fremd­wäh­rungs­kon­to einen eige­nen Anschaf­fungs­vor­gang dar. 

Im Fal­le der spä­te­ren Rück­zah­lung liegt ein ver­äu­ße­rungs­glei­cher Vor­gang vor. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob eine etwa­ige Fremd­wäh­rungs­ka­pi­tal­for­de­rung zugleich in Euro oder eine drit­te Wäh­rung umge­wan­delt wird. Das Glei­che gilt, wenn die Fremd­wäh­rungs­ka­pi­tal­for­de­rung nach Fäl­lig­keit erneut ver­zins­lich ange­legt wird oder auf ein ande­res ver­zins­li­ches Kon­to bei dem­sel­ben oder einem ande­ren Kre­dit­in­sti­tut umge­bucht wird.

Die­se Vor­gän­ge stel­len steu­er­lich eine Ver­äu­ße­rung der ursprüng­li­chen Kapi­tal­for­de­rung und zugleich eine Anschaf­fung einer neu­en Kapi­tal­for­de­rung dar. Die Pro­lon­ga­ti­on täg­lich fäl­li­ger Kapi­tal­for­de­run­gen (bei­spiels­wei­se Tages­geld­an­la­gen) sowie die Ände­rung des Zins­sat­zes stellt für sich genom­men kei­nen Anschaf­fungs- oder Ver­äu­ße­rungs­tat­be­stand dar, es sei denn das Gut­ha­ben wird erst­ma­lig ver­zins­lich oder ein bis­her ver­zins­li­ches Gut­ha­ben wird erst­ma­lig unver­zins­lich ange­legt. Bei der Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung meh­re­rer gleich­ar­ti­ger Fremd­wäh­rungs­be­trä­ge ist zu unter­stel­len, dass die zuerst ange­schaff­ten Beträ­ge zuerst ver­äu­ßert werden.

Bei Fremd­wäh­rungs­gut­ha­ben auf Zah­lungs­ver­kehrs­kon­ten (z. B. Giro­kon­ten, Basis­kon­ten, Giro­card), Kre­dit­kar­ten und digi­ta­len Zah­lungs­mit­teln kann unter­stellt wer­den, dass die­se aus­schließ­lich als Zah­lungs­mit­tel ein­ge­setzt wer­den und eine Absicht, Ein­künf­te zu erzie­len, im Rah­men der Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen nicht vor­han­den ist. Eine Erfas­sung von Wäh­rungs­ge­win­nen/-ver­lus­ten für Zah­lungs­mit­tel schei­det daher aus. Ledig­lich die mit die­sen Fremd­wäh­rungs­gut­ha­ben erziel­ten Zin­sen unter­lie­gen einer Besteue­rung als Kapitaleinkünfte.

Wäh­rungs­ge­win­ne/-ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung oder Rück­zah­lung einer unver­brief­ten und unver­zins­li­chen Kapi­tal­for­de­rung oder eines unver­zins­li­chen Fremd­wäh­rungs­gut­ha­bens sind bei der Ver­äu­ße­rung des Fremd­wäh­rungs­gut­ha­bens als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft zu berücksichtigen.

Wird der Fremd­wäh­rungs­be­trag inner­halb von einem Jahr in Euro oder eine drit­te Wäh­rung getauscht, so sind Wäh­rungs­ge­win­ne/-ver­lus­te, die bereits bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen erfasst wur­den, nicht zusätz­lich bei den Ein­künf­ten aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten zu erfassen.

Fazit: Wenn also die Erträ­ge aus dem Fremd­wäh­rungs­kon­to als Kapi­tal­ein­künf­te zu erfas­sen sind, ist die Bank ver­pflich­tet, Kapi­tal­ertrag­steu­er ein­zu­be­hal­ten und an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Kon­se­quenz ist, dass das Finanz­amt über die Exis­tenz die­se Fremd­wäh­rungs­kon­tos infor­miert wird.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 1 – S 2252/19/10003 :09; Rz. 131 | 18-05-2022