Das BMF hat sei­ne Aus­füh­run­gen zum Gemein­nüt­zig­keits­recht im Anwen­dungs­er­lass ange­passt. Es wur­de fol­gen­des geän­dert bzw. ergänzt:

För­de­rung der All­ge­mein­heit bei Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen (§ 52 AO)
Eine Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung kann als gemein­nüt­zig aner­kannt wer­den, wenn in ihrer Sat­zung fest­ge­legt ist, dass min­des­tens 25% der Betreu­ungs­plät­ze nicht aus­schließ­lich an Kin­der von Beschäf­tig­ten von Ver­trags­part­nern ver­ge­ben werden.

Hil­fe­be­dürf­tig­keit bei ver­zö­ger­ten Leis­tun­gen (§ 53 AO)
Per­so­nen gel­ten als hil­fe­be­dürf­tig, wenn sie auf­grund ver­zö­ger­ter Leis­tun­gen Drit­ter (z. B. Ver­si­che­rungs­zah­lun­gen) vor­über­ge­hend kei­ne Mit­tel zur Ver­fü­gung haben. Gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen dür­fen in sol­chen Fäl­len zins­lo­se Dar­le­hen gewäh­ren oder Zah­lun­gen unter Vor­be­halt einer spä­te­ren Ver­rech­nung leis­ten. Auch unent­gelt­li­che Nut­zungs­über­las­sun­gen für den Über­brü­ckungs­zeit­raum sind zulässig.

Ver­wen­dung von Mit­teln und Ver­lust­aus­gleich (§ 55 AO)
Die Mit­tel einer gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ein­ge­setzt wer­den. Gewin­ne aus Zweck­be­trie­ben oder wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten müs­sen eben­falls die­sen Zwe­cken die­nen. Eine vor­über­ge­hen­de Nut­zung von Mit­teln in ande­ren Berei­chen ist erlaubt, sofern sicher­ge­stellt ist, dass sie recht­zei­tig zurück­ge­führt wer­den. Ver­lus­te aus wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten oder der Ver­mö­gens­ver­wal­tung dür­fen nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen aus­ge­gli­chen wer­den, etwa wenn frü­he­re Gewin­ne inner­halb eines Zeit­raums von sechs Jah­ren höher waren (Sechs-Jah­res-Aus­gleich). Ver­lus­te kön­nen auch unschäd­lich sein, wenn sie durch Buch­ver­lus­te ent­ste­hen oder durch eine wirt­schaft­lich ver­tret­ba­re Ent­schei­dung ver­ur­sacht wurden.

Aus­schließ­lich­keits­ge­bot (§ 56 AO)
Im Zusam­men­hang mit der Ver­mö­gens­ver­wal­tung und den steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben steht die wirt­schaft­li­che Tätig­keit der Steu­er­be­güns­ti­gung einer Kör­per­schaft ent­ge­gen, wenn sie in der Gesamt­heit zum Selbst­zweck wird und in die­sem Sin­ne neben die Ver­fol­gung des steu­er­be­güns­tig­ten Zwecks der Kör­per­schaft tritt. Wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be und Ver­mö­gens­ver­wal­tun­gen sind nur zuläs­sig, wenn sie zusätz­li­che Mit­tel für die gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke beschaf­fen und nicht dau­er­haft ver­lust­brin­gend sind.

Wett­be­werbs­schutz bei wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten (§ 65 AO)
Wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten gemein­nüt­zi­ger Orga­ni­sa­tio­nen dür­fen nur inso­weit in Kon­kur­renz zu steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­men tre­ten, wie dies zur Erfül­lung ihrer gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke unver­meid­bar ist. Dabei muss stets eine Abwä­gung zwi­schen dem Schutz des Wett­be­werbs und der För­de­rung gemein­nüt­zi­ger Tätig­kei­ten erfolgen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV D 5 – S 0170/00082/004/015 | 01-07-2026