Das Bun­des­ka­bi­nett hat am Mitt­woch (24.09.2026) den Regie­rungs­ent­wurf für ein Gesetz zur Ein­füh­rung einer Kas­sen­pflicht, zur Bekämp­fung von Steu­er­hin­ter­zie­hung und zur wei­te­ren Digi­ta­li­sie­rung des Steu­er­rechts beschlos­sen. Der Gesetz­ent­wurf soll einen Bei­trag leis­ten, die im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bar­ten Maß­nah­men zur Ein­füh­rung einer Kas­sen­pflicht ab 100.000 € (ab dem 1.1.2028), zur Abschaf­fung der papier­haf­ten Belegaus­ga­be­pflicht, sowie zur Bekämp­fung von Steu­er­hin­ter­zie­hung und Steu­er­ver­mei­dung gesetz­ge­be­risch umzu­set­zen. Die papier­haf­te Belegaus­ga­be­pflicht soll voll­stän­dig zum 1.1.2028 abge­schafft wer­den und eine Beleg­be­reit­stel­lungs­pflicht ein­ge­führt werden.

Dar­über hin­aus ent­hält der Ent­wurf wei­te­re Maß­nah­men zur Bekämp­fung von Steu­er­hin­ter­zie­hung. Durch die Aus­wei­tung der selb­stän­di­gen Ermitt­lungs­kom­pe­tenz von Finanz­be­hör­den bei Sach­ver­hal­ten im Zusam­men­hang der Fäl­schung tech­ni­scher Auf­zeich­nun­gen, soweit Daten von elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men betrof­fen sind, sol­len Schnitt­stel­len zwi­schen Finanz­be­hör­den und Staats­an­walt­schaf­ten redu­ziert und Ver­fah­ren effi­zi­en­ter geführt wer­den können.

Beginn und Ende der Kas­sen­pflicht: Aktu­ell besteht die Wahl zwi­schen einer Regis­trier­kas­se und einer offe­nen Laden­kas­se. Mit Ein­füh­rung einer Kas­sen­pflicht ab einem Umsatz über 100.000 € ent­fällt die Mög­lich­keit der Nut­zung einer offe­nen Laden­kas­se. Dies gilt ab dem 1. April des Fol­ge­jah­res der erst­ma­li­gen Über­schrei­tung der Umsatz­gren­ze. Wird die Umsatz­gren­ze im Jahr 2027 über­schrit­ten, gilt die Kas­sen­pflicht ab 2028. Kommt es spä­ter zur Über­schrei­tung der Umsatz­gren­ze, hat der Steu­er­pflich­ti­ge dem zustän­di­gen Finanz­amt dies inner­halb eines Monats nach Beginn der Kas­sen­pflicht mit­zu­tei­len. Die Kas­sen­pflicht endet mit Ablauf des drit­ten auf­ein­an­der­fol­gen­den Kalen­der­jah­res, in dem der Gesamt­um­satz nicht mehr als 100.000 € im Kalen­der­jahr betrug.

Anfor­de­run­gen an elek­tro­ni­sches Aufzeichnungssystem
Der­zeit gibt es 2,2 Mio. Regis­trier­kas­sen und 114 Tsd. offe­ne Laden­kas­sen. Das ein­ge­setz­te elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­tem muss zukünf­tig den Anfor­de­run­gen des § 146a Abs. 1 AO ent­spre­chen. Dies bedeu­tet ins­be­son­de­re, dass das elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­tem durch eine zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung geschützt wer­den und Auf­zeich­nun­gen nach der digi­ta­len Schnitt­stel­le der Finanz­ver­wal­tung für Kas­sen­sys­te­me (DSF­inV-K) erzeu­gen muss (Regis­trier­kas­se, kom­ple­xes Kas­sen­sys­tem oder Cloud-Kasse).

Die Pflicht zur Erfas­sung gilt für alle Betriebs­ein­nah­men, Betriebs­aus­ga­ben, Ent­nah­men, Ein­la­gen und durch­lau­fen­de Pos­ten, es sei denn, die­se Zah­lungs­flüs­se wer­den unbar in Form von Last­schrif­ten oder Über­wei­sun­gen über ein Kon­to des Steu­er­pflich­ti­gen abge­wi­ckelt. Im Umkehr­schluss bedeu­tet dies, dass alle Bar­zah­lun­gen und auch alle Zah­lun­gen mit­tels Debit- oder Kre­dit­kar­ten über das elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­tem erfasst wer­den müssen.

Aus­nah­men von der Kassenpflicht
Durch eine Ver­ord­nung sol­len Aus­nah­men für bestimm­te Berei­che gere­gelt wer­den. Dane­ben kön­nen in der Ver­ord­nung Mit­tei­lungs­pflich­ten für den Beginn und Weg­fall von Aus­nah­men fest­ge­legt wer­den. Hier­zu hat das BMF bereits einen Dis­kus­si­ons­ent­wurf vor­ge­legt. Mit einem Rechts­grund­ver­weis auf die Erleich­te­rungs­vor­schrift des § 148 AO sol­len außer­dem wei­te­re Aus­nah­men bei unbil­li­ger Här­te im Ein­zel­fall ermög­licht wer­den. Ein Fall der Befrei­ungs­mög­lich­keit kann etwa vor­lie­gen, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger durch das Vor­lie­gen von Ein­nah­men aus ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten die Umsatz­gren­ze über­schrei­tet. Eine Befrei­ung ist zudem denk­bar, wenn die Umsatz­gren­ze nur auf­grund eines ein­ma­li­gen Ereig­nis­ses über­schrit­ten wird.

Quelle:Sonstige | Pres­se­mit­tei­lung | Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um | 24-09-2026