Es liegt kei­ne grund­er­werb­steu­er­ba­re Gegen­leis­tung des Grund­stücks­käu­fers vor, wenn er vom Ver­käu­fer die Ver­pflich­tung über­nimmt, noch zu errich­ten­de Woh­nun­gen zu einer ver­bil­lig­ten Mie­te an Drit­te zu über­las­sen. Das gilt jeden­falls dann, wenn die­se Ver­ein­ba­rung im Rah­men eines öffent­li­chen Wohn­raum­för­der­mo­dells erfolg­te und im Rah­men des Gesamt­kon­zepts zugleich zins­güns­ti­ge Dar­le­hen gewährt werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin schloss mit der Ver­käu­fe­rin am 27.5.2015 einen nota­ri­ell beur­kun­de­ten Ver­trag über den Kauf von sei­ner­zeit noch unbe­bau­ten Grund­stü­cken. Es wur­de ein vor­läu­fi­ger Kauf­preis in Höhe von 2.744.729,90 € ver­ein­bart, der mit nota­ri­el­ler Urkun­de vom 24.2.2016 für end­gül­tig erklärt wur­de. Dar­über hin­aus über­nahm die Klä­ge­rin die Ver­pflich­tun­gen aus einem städ­te­bau­li­chen Ver­trag mit der Stadt zur Her­stel­lung geför­der­ten Wohn­raums. In dem Ver­trag ver­pflich­te­te sich die dama­li­ge Grund­stücks­ei­gen­tü­me­rin ins­be­son­de­re zur teil­wei­sen Bebau­ung der Grund­stü­cke im Wege des geför­der­ten Woh­nungs­baus mit einer Bin­dungs­zeit von 25 Jah­ren. Teil die­ses Kon­zepts zur Her­stel­lung von geför­der­tem Wohn­raum ist, dass sich der Bau­herr zur ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung an von der Stadt benann­te Per­so­nen ver­pflich­tet und im Gegen­zug zins­güns­ti­ge Dar­le­hen und Zuschüs­se erhält.

Das Finanz­amt hat­te zunächst einen Grund­er­werb­steu­er­be­scheid erlas­sen, in wel­chem die Grund­er­werb­steu­er von der Bemes­sungs­grund­la­ge 2.744.729 € in Höhe von 96.065 € fest­ge­setzt wur­de. 2016 erließ das Finanz­amt einen geän­der­ten Grund­er­werb­steu­er­be­scheid, in dem es die Ver­pflich­tung der Klä­ge­rin zur ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung des geför­der­ten Wohn­raums als sons­ti­ge Leis­tung der Bemes­sungs­grund­la­ge hin­zu­rech­ne­te. Zu die­sem Zweck kapi­ta­li­sier­te es die Dif­fe­renz der ver­bil­lig­ten Mie­te zur orts­üb­li­chen Mie­te. Die Grund­er­werb­steu­er wur­de auf 239.281 € festgesetzt.

Bei einem steu­er­pflich­ti­gen Grund­stücks­kauf­ver­trag bemisst sich die Grund­er­werb­steu­er grund­sätz­lich nach dem Wert der Gegen­leis­tung. Als Gegen­leis­tung gilt u.a. der Kauf­preis ein­schließ­lich der vom Käu­fer über­nom­me­nen sons­ti­gen Leis­tun­gen. Als sons­ti­ge Leis­tun­gen sind alle Ver­pflich­tun­gen des Käu­fers anzu­se­hen, die zwar nicht unmit­tel­bar Kauf­preis für das Grund­stück, aber gleich­wohl Ent­gelt für den Erwerb des Grund­stücks sind. Der Erwerb des Grund­stücks und die Gegen­leis­tung müs­sen kau­sal ver­knüpft sein. Zu den "sons­ti­gen Leis­tun­gen" gehört auch die Über­nah­me von Ver­pflich­tun­gen des Ver­äu­ße­rers durch den Erwer­ber. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Ver­pflich­tung bereits in der Per­son des Ver­äu­ße­rers ent­stan­den ist.

Das ist hier nicht der Fall, weil die Ver­pflich­tung der Klä­ge­rin zur ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung recht­lich bin­dend erst in den För­der­be­schei­den erfolg­te, die die Stadt gegen­über der Klä­ge­rin erließ. Im vor­he­ri­gen städ­te­bau­li­chen Ver­trag befand sich inso­weit nur ein Hin­weis auf die­se spä­te­re För­der­ent­schei­dung. Es liegt hin­sicht­lich der Ver­pflich­tung der Klä­ge­rin zur ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung kei­ne Gegen­leis­tung im Sin­ne des § 9 GrEStG vor. Es man­gelt bereits an dem Erfor­der­nis, dass die Klä­ge­rin durch den Kauf­ver­trag eine ursprüng­lich bereits bei der Ver­käu­fe­rin bestehen­de Ver­pflich­tung über­nom­men hat. Viel­mehr ist die Ver­pflich­tung zur ver­bil­lig­ten Wohn­raum­über­las­sung erst spä­ter ori­gi­när bei der Klä­ge­rin entstanden.

Aber auch dann, wenn man von der Fest­stel­lung des Finanz­ge­richts aus­geht, dass die Klä­ge­rin von der Ver­käu­fe­rin eine bereits im städ­te­bau­li­chen Ver­trag ver­ein­bar­te Ver­pflich­tung zur ver­bil­lig­ten Wohn­raum­über­las­sung über­nom­men hat­te, liegt eben­falls kei­ne sons­ti­ge Leis­tung der Klä­ge­rin vor. Die kapi­ta­li­sier­te Dif­fe­renz der ver­bil­lig­ten Mie­te zur orts­üb­li­chen Mie­te kann daher bei der Bemes­sung der Grund­er­werb­steu­er nicht ein­be­zo­gen werden.

Quelle:BFH | Urteil | II R 26/21 | 22-11-2022