Eine Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen ist nicht zu gewäh­ren, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge vor Inan­spruch­nah­me der Hand­wer­kerleis­tun­gen eine frei­wil­li­ge Vor­aus­zah­lung leistet.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger erhiel­ten mit Datum vom 18.10.2022 ein Ange­bot über die Lie­fe­rung und Mon­ta­ge einer Hei­zungs­an­la­ge. Das Ange­bot belief sich auf einen Gesamt­be­trag von 15.645,30 €. Lohn­kos­ten wur­den in Höhe von 1.344,00 € (zuzüg­lich Umsatz­steu­er) kal­ku­liert. Die vom Klä­ger unter­schrie­be­ne Auf­trags­be­stä­ti­gung auf dem Ange­bot ist datiert auf den 24.10.2022. Ein wei­te­res Ange­bot eben­falls mit Datum vom 18.10.2022 bezog sich auf die Lie­fe­rung und Mon­ta­ge einer Sani­tär­an­la­ge. Die­ses Ange­bot belief sich auf einen Gesamt­be­trag in Höhe von 27.984,33 €. Lohn­kos­ten wur­den in Höhe von 5.264,00 € (zuzüg­lich Umsatz­steu­er) kal­ku­liert. Die vom Klä­ger unter­schrie­be­ne Auf­trags­be­stä­ti­gung hier­für ist datiert auf den 16.04.2023.

Jeweils am 19.12.2022 über­wie­sen die Klä­ger einen Betrag von 1.066,24 € (Ver­wen­dungs­zweck Hei­zungs­an­la­ge) sowie einen Betrag in Höhe von 4.176,11 € (Ver­wen­dungs­zweck Sani­tär­an­la­ge) ins­ge­samt also 5.242,35 € an den Hand­wer­ker. In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­ten die Klä­ger Auf­wen­dun­gen für Hand­wer­kerleis­tun­gen von ins­ge­samt 5.724 € gel­tend, dar­in waren die Zah­lun­gen an den Hand­wer­ker ent­hal­ten. Das Finanz­amt lehn­te es ab, die Steu­er­ermä­ßi­gung zu gewähren.

Das Finanz­ge­richt hat den steu­er­li­chen Abzug der Hand­wer­kerleis­tun­gen abge­lehnt. Es han­delt sich zwar um Auf­wen­dun­gen, die dem Grun­de nach als Hand­wer­kerleis­tun­gen begüns­tigt sind. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermä­ßigt sich die tarif­li­che Ein­kom­men­steu­er für die Inan­spruch­nah­me von Hand­wer­kerleis­tun­gen für Reno­vie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men auf Antrag um 20% der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens jedoch um 1.200 €. 

Die Steu­er­ermä­ßi­gung kann nur in Anspruch genom­men wer­den, soweit die Auf­wen­dun­gen nicht Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten dar­stel­len und soweit sie nicht als Son­der­aus­ga­ben oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt wor­den sind. Unstrei­tig ist, dass es sich bei den gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen um Hand­wer­kerleis­tun­gen han­delt. Die­se sind auch nicht vor­ran­gig als Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zu berücksichtigen.

Aber: Für die gel­tend gemach­ten Hand­wer­kerleis­tun­gen haben kei­ne Rech­nun­gen vor­ge­le­gen. Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me der Steu­er­ermä­ßi­gung ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten hat und die Zah­lung auf das Kon­to des Erbrin­gers der Leis­tung erfolgt ist. Dass eine bereits geleis­te­te Zah­lung spä­ter in der Rech­nung ange­rech­net wird, bedeu­tet nicht, dass eine Rech­nung für die­se Vor­aus­zah­lung vorliegt.

Die Ver­rech­nung einer bereits geleis­te­ten Zah­lung in einer Rech­nung ist nicht gleich­be­deu­tend mit einer Rech­nung für die­se Vor­aus­zah­lung. Eine „Nach­bes­se­rung“ der Rech­nun­gen (= nach­träg­li­che Erstel­lung) für die jewei­li­ge Vor­aus­zah­lung ist nicht mög­lich, weil Rech­nun­gen über die Vor­aus­zah­lung nicht ver­ges­sen wur­den, son­dern schlicht nicht ange­for­dert wor­den sind. 

Fazit: Die Steu­er­ermä­ßi­gung ist auf Arbeits­kos­ten begrenzt. Das bedeu­tet auch, dass die Leis­tun­gen, die den Auf­wen­dun­gen zugrun­de lie­gen, tat­säch­lich erbracht wor­den sind. Da in 2022 kei­ne Leis­tung erbracht wur­de und auch kei­ne Rech­nung über Vor­aus­zah­lun­gen erstellt wur­de, schei­det eine Steu­er­ermä­ßi­gung aus.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düs­sel­dorf, 14 K 1966/23 E | 17-07-2024