Mie­ter kön­nen Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen steu­er­min­dernd gel­tend machen, auch wenn sie die Ver­trä­ge mit den Leis­tungs­er­brin­gern nicht selbst abge­schlos­sen haben.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger wohn­ten in einer ange­mie­te­ten Eigen­tums­woh­nung. Der Ver­mie­ter stell­te ihnen mit der Neben­kos­ten­ab­rech­nung Auf­wen­dun­gen für Trep­pen­haus­rei­ni­gung, Schnee­räum­dienst, Gar­ten­pfle­ge und für die Über­prü­fung von Rauch­warn­mel­dern in Rech­nung. Hier­für begehr­ten sie die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen nach § 35a EStG. Finanz­amt und Finanz­ge­richt lehn­ten dies ab.

Der BFH gab den Steu­er­pflich­ti­gen Recht. Der Steu­er­ermä­ßi­gung steht es nicht ent­ge­gen, dass Mie­ter die Ver­trä­ge mit den jewei­li­gen Leis­tungs­er­brin­gern, z. B. dem Rei­ni­gungs­un­ter­neh­men und dem Hand­werks­be­trieb, regel­mä­ßig nicht selbst abschlie­ßen. Für die Gewäh­rung der Steu­er­ermä­ßi­gung ist es aus­rei­chend, dass die haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen dem Mie­ter zugu­te­kom­men. Soweit das Gesetz zudem ver­langt, dass der Steu­er­pflich­ti­ge für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten haben muss und die Zah­lung auf das Kon­to des Erbrin­gers der Leis­tung erfolgt ist, genügt als Nach­weis auch eine Abrech­nung über die Wohn­ne­ben­kos­ten oder eine Beschei­ni­gung, die dem von der Finanz­ver­wal­tung aner­kann­ten Mus­ter entspricht. 

Fazit: Aus den Unter­la­gen müs­sen sich Art, Inhalt und Zeit­punkt der Leis­tung sowie Leis­tungs­er­brin­ger und Leis­tungs­emp­fän­ger nebst geschul­de­tem Ent­gelt ein­schließ­lich des Hin­wei­ses der unba­ren Zah­lung erge­ben. Nur bei sich auf­drän­gen­den Zwei­feln an der Rich­tig­keit die­ser Unter­la­gen bleibt es dem Finanz­amt oder im Kla­ge­ver­fah­ren dem Finanz­ge­richt unbe­nom­men, die Vor­la­ge der Rech­nun­gen im Ori­gi­nal oder in Kopie vom Steu­er­pflich­ti­gen zu ver­lan­gen. In die­sem Fall müs­se sich der Mie­ter die Rech­nun­gen vom Ver­mie­ter beschaffen.

Hin­weis: Die­se Recht­spre­chung gilt ent­spre­chend für Auf­wen­dun­gen der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, wenn die Beauf­tra­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen durch die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (regel­mä­ßig ver­tre­ten durch deren Ver­wal­ter) erfolgt ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 24/20 | 21-02-2023