Die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen von 20% der Auf­wen­dun­gen kann für ein Haus­not­ruf­sys­tem nicht in Anspruch genom­men wer­den, wenn das Sys­tem im Not­fall ledig­lich den Kon­takt zu einer 24 Stun­den-Ser­vice­zen­tra­le her­stellt. Ein Not­ruf­sys­tem ohne Sofort­hil­fe ist somit nicht begünstigt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin hat­te ihre Woh­nung mit einem Haus­not­ruf­sys­tem aus­ge­stat­tet. Der mit dem Anbie­ter geschlos­se­ne Ver­trag beinhal­te­te jedoch ledig­lich die Bereit­stel­lung des Haus­not­ruf-Geräts und einen 24 Stun­den-Bereit­schafts­ser­vice. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen für das Haus­not­ruf­sys­tem nicht als haus­halts­na­he Dienstleistung.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG nur für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den kann, die im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht wer­den. Die­se Vor­aus­set­zung ist hier nicht erfüllt. Denn die Klä­ge­rin zahl­te im Wesent­li­chen für die vom Anbie­ter des Haus­not­ruf­sys­tems ein­ge­rich­te­te Ruf­be­reit­schaft sowie für die Ent­ge­gen­nah­me eines even­tu­el­len Not­rufs. Die Ruf­be­reit­schaft und die Ent­ge­gen­nah­me von ein­ge­hen­den Not­ru­fen in der Ser­vice­zen­tra­le sowie gege­be­nen­falls die Ver­stän­di­gung Drit­ter, damit die­se vor Ort Hil­fe leis­ten, erfolgt jedoch außer­halb der Woh­nung der Klä­ge­rin und damit nicht in ihrem Haushalt.

Fazit: Ein Not­ruf­sys­tem ohne Sofort­hil­fe ist anders zu behan­deln als ein Not­ruf­sys­tem in einer Senio­ren­re­si­denz. Denn dort erfolgt der Not­ruf über einen soge­nann­ten Piep­ser unmit­tel­bar an eine Pfle­ge­kraft, die sodann die erfor­der­li­che Not­fall-Sofort­hil­fe übernimmt.

Quelle:BFH | Urteil | VI R7/21 | 14-02-2023