Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten kön­nen ab 2025 zu 80%, höchs­tens jedoch bis 4.800 € je Kind (bis 2024: zu zwei Drit­tel, höchs­tens jedoch bis 4.000 € je Kind) als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Begüns­tigt sind Dienst­leis­tun­gen zur Betreu­ung eines zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehö­ren­den Kin­des, wel­ches das 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat oder wegen einer vor Voll­endung des 25. Lebens­jah­res ein­ge­tre­te­nen kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Behin­de­rung außer­stan­de ist, sich selbst zu unterhalten.

Dies gilt nicht für Auf­wen­dun­gen für Unter­richt, die Ver­mitt­lung beson­de­rer Fähig­kei­ten sowie für sport­li­che und ande­re Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen. Ist das zu betreu­en­de Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig, ist der vor­ge­nann­te Betrag zu kür­zen, soweit es nach den Ver­hält­nis­sen im Wohn­sitz­staat des Kin­des not­wen­dig und ange­mes­sen ist. Vor­aus­set­zung für den Abzug der Auf­wen­dun­gen ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten hat und die Zah­lung auf das Kon­to des Erbrin­gers der Leis­tung erfolgt ist.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F. des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 | 05-12-2024