Nach § 3 Nr. 11c EStG kön­nen Arbeit­ge­ber ihren Arbeitnehmern

  • zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeitslohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leis­tun­gen in Form von Zuschüs­sen und Sachbezügen

zur Abmil­de­rung der gestie­ge­nen Ver­brau­cher­prei­se bis zu einem Betrag von 3.000 € steu­er­frei zukom­men lassen.

Es genügt, wenn der Arbeit­ge­ber bei der Gewäh­rung der Leis­tung fest­hält, dass die Leis­tung im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht. Die Aus­zah­lung der Infla­ti­ons­prä­mie ist für Unter­neh­men frei­wil­lig. Arbeit­neh­mer haben kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf die Prä­mie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeit­ge­ber ent­schei­det, ob und in wel­cher Höhe er die Prä­mie an die Beschäf­tig­ten zahlt. Der Arbeit­ge­ber hat auch die Mög­lich­keit, den Betrag von 3.000 € oder einen gerin­ge­ren Betrag in Teil­be­trä­gen an den Arbeit­neh­mer aus­zu­zah­len. Die Zah­lung der Infla­ti­ons­prä­mie ist beim Arbeit­ge­ber als Betriebs­aus­ga­be abziehbar.

Über­stun­den ohne Anspruch auf Ver­gü­tung: Der Arbeit­ge­ber kann eine Son­der­zah­lung an einen Arbeit­neh­mer als steu­er­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie leis­ten, auch wenn der Arbeit­neh­mer im Gegen­zug auf einen Frei­zeit­aus­gleich von Über­stun­den ver­zich­tet bzw. wenn die Zahl der Über­stun­den gekürzt wird, auf die kein Aus­zah­lungs­an­spruch besteht. Die Vor­aus­set­zung einer Gewäh­rung „zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn“ ist in die­sen Fäl­len erfüllt.

Meh­re­re Arbeits­ver­hält­nis­se: Die Steu­er­be­frei­ung kann bis zu dem Betrag von 3.000 € in der Regel für jedes Arbeits­ver­hält­nis, also auch für auf­ein­an­der fol­gen­de oder neben­ein­an­der bestehen­de Dienst­ver­hält­nis­se, geson­dert in Anspruch genom­men wer­den. Dies gilt auch bei meh­re­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen mit unter­schied­li­chen Arbeit­ge­bern ver­bun­de­ner Unter­neh­men im Sin­ne des § 15 Akti­en­ge­setz. Der Arbeit­ge­ber braucht somit nicht zu prü­fen, ob der Arbeit­neh­mer eine Prä­mie bereits aus einem ande­ren Arbeits­ver­hält­nis mit einem ande­ren Arbeit­ge­ber erhal­ten hat.

Bei meh­re­ren auf­ein­an­der fol­gen­den Arbeits­ver­hält­nis­sen in dem Begüns­ti­gungs­zeit­raum zu dem­sel­ben Arbeit­ge­ber gilt die Steu­er­be­frei­ung jedoch nur bis zu dem Betrag von ins­ge­samt 3.000 €. Bei einer zivil­recht­li­chen Gesamt­rechts­nach­fol­ge und bei Betriebs­über­gän­gen (z. B. bei Ein­brin­gung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft) ist nicht von einem wei­te­ren Dienst­ver­hält­nis aus­zu­ge­hen. Hier tritt zivil­recht­lich der neue Betriebs­in­ha­ber ledig­lich in die Rech­te und Pflich­ten aus den im Zeit­punkt des Über­gangs bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­sen ein. In die­sen Fäl­len kann der steu­er­freie Höchst­be­trag nicht mehr­fach in Anspruch genom­men werden.

Mini­jobs: Die Steu­er­be­frei­ung kann neben der Mög­lich­keit der Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung für Mini­jobs ange­wen­det werden.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | BMF: FAQ zur Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie | 30-03-2023