Grund­sätz­lich gilt, dass Weih­nachts- und Urlaubs­geld nicht in eine steu­er­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie umge­wan­delt wer­den kann. Die Zah­lung von Weih­nachts­geld weist nicht den erfor­der­li­chen Infla­ti­ons­be­zug auf. Denn die Leis­tung muss zur Abmil­de­rung der gestie­ge­nen Ver­brau­cher­prei­se und zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wer­den. Es ist aber steu­er­lich zuläs­sig, die Zah­lung einer Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie so mit der Zah­lung von Weih­nachts­geld zu ver­bin­den, dass zwei geson­der­te Beträ­ge (zum einen das Weih­nachts­geld und zum ande­ren die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie) in der­sel­ben Gehalts­ab­rech­nung auf­ge­führt wer­den. Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers, die auf einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­neh­mer oder auf einer ande­ren recht­li­chen Ver­pflich­tung beru­hen, kön­nen nach­träg­lich nicht in eine steu­er­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie umge­wan­delt oder umge­wid­met werden. 

Sofern jedoch kei­ne ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen oder ande­re recht­li­che Ver­pflich­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur Gewäh­rung einer Son­der­zah­lung bestehen, kann er eine Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie steu­er­frei aus­zah­len, weil dann die Vor­aus­set­zung einer Gewäh­rung „zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn“ erfüllt ist. Außer­dem müs­sen auch die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­frei­ung vor­lie­gen. So ist z. B. wich­tig, dass der Infla­ti­ons­be­zug erkenn­bar ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer beschäf­tigt 5 Arbeit­neh­mer. Mit der Lohn­ab­rech­nung für den Monat Dezem­ber 2023 gewährt er sei­nen Mit­ar­bei­tern anstatt eines frei­wil­li­gen Weih­nachts­gel­des eine steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie von jeweils 1.500 €. Da weder ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen noch ande­re recht­li­che Ver­pflich­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur Gewäh­rung einer Son­der­zah­lung bestehen, kann er unter Ein­hal­tung der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen eine Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie steu­er­frei aus­zah­len. Die­se Zah­lun­gen sind in der Buch­füh­rung auf das Kon­to „frei­wil­li­ge sozia­le Auf­wen­dun­gen, lohn­steu­er­frei“ zu erfassen.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | BMF: FAQ zur Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie | 05-04-2023