Wenn ein Gegen­stand in einen ande­ren EU-Staat gelangt, liegt regel­mä­ßig eine umsatz­steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung vor. Da es inner­halb der EU kei­ne Grenz­kon­trol­len gibt, muss auf ande­re Art und Wei­se nach­ge­wie­sen wer­den, dass der Lie­fer­ge­gen­stand tat­säch­lich in ein ande­res EU-Land gelangt ist. Die Steu­er­frei­heit gilt des­halb nur dann, wenn der Unter­neh­mer die­sen Nach­weis füh­ren kann (= Gelangensbestätigung).

Der Unter­neh­mer, der eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung aus­führt, muss den Nach­weis, dass der Lie­fer­ge­gen­stand in das übri­ge Gemein­schafts­ge­biet gelangt ist, durch ein Rech­nungs­dop­pel bzw. durch eine Bestä­ti­gung des Abneh­mers füh­ren. Die­se Bestä­ti­gung muss die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abneh­mers. Die Bestä­ti­gung muss vom Abneh­mer oder von einem Beauf­trag­ten unter­schrie­ben wer­den. Bei einer elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung ist eine Unter­schrift nicht erfor­der­lich, wenn erkenn­bar ist, dass sie vom Abneh­mer bzw. von des­sen Beauf­trag­ten über­mit­telt wur­de (wich­tig ist die Absenderangabe).
  • Bei dem Abneh­mer einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung, z.B. bei einem Rei­hen­ge­schäft, darf nur der­je­ni­ge in der Gelan­gens­be­stä­ti­gung genannt wer­den, der die Lie­fe­rung tat­säch­lich erhält. Das ist also nicht der Abneh­mer einer ruhen­den Lieferung.
  • Aus­stel­lungs­da­tum der Bestätigung,
  • die han­dels­üb­li­che Bezeich­nung und die Men­ge der Liefergegenstände,
  • Monat und Ort des Erhalts der gelie­fer­ten Gegen­stän­de (EU-Mit­glieds­staat mit Anga­be von Stadt bzw. Gemeinde).

Wird der Lie­fer­ge­gen­stand im Auf­trag des lie­fern­den Unter­neh­mers oder des Abneh­mers durch einen Drit­ten (z.B. durch einen Spe­di­teur) an den Abneh­mer beför­dert, kön­nen die erfor­der­li­chen Anga­ben gegen­über dem beauf­trag­ten selbst­stän­di­gen Drit­ten gemacht wer­den. Der beauf­trag­te Drit­te muss gegen­über dem Lie­fe­ran­ten ver­si­chern, dass er über einen ent­spre­chen­den Beleg verfügt.

Für die Gelan­gens­be­stä­ti­gung ist kei­ne bestimm­te Form vor­ge­schrie­ben. Sie kann auch aus meh­re­ren Doku­men­ten bestehen. Es reicht z.B. aus, wenn die Anga­ben in einem Ver­sen­dungs-beleg ent­hal­ten sind. Neben der Gelan­gens­be­stä­ti­gung sind wei­ter Nach­wei­se zuge­las­sen wor­den. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re der Fracht­brief und die Beschei­ni­gung des Spediteurs.

Buch­nach­weis: Der Aus­fuhr­nach­weis wird gemäß § 17c UStDV durch einen Buch­nach­weis ergänzt. Der Buch­nach­weis besteht aus Auf­zeich­nun­gen, die es erlau­ben, jeder­zeit auf die dazu­ge­hö­ri­gen Bele­ge zuzu­grei­fen. Dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung vor­lie­gen, muss sich unmit­tel­bar aus der Buch­füh­rung erge­ben. Der Beleg­nach­weis allein genügt nicht. Ent­hal­ten Bele­ge und Auf­zeich­nun­gen gegen­sei­ti­ge Ver­wei­se, reicht ein gewis­ser Grund­stock an Auf­zeich­nun­gen aus. Eine ein­deu­ti­ge Zuord­nung aus der Buch­füh­rung her­aus ist dann mög­lich. Der Buch­nach­weis ver­langt, dass die fol­gen­den Anga­ben ersicht­lich sind.

Auf­zeich­nun­gen in Beför­de­rungs- und Versendungsfällen: 
Wird der Gegen­stand einer Lie­fe­rung vom Lie­fe­ran­ten oder vom Abneh­men in ein ande­res EU-Land beför­dert oder ver­sen­det, muss der Lie­fe­rant fol­gen­de Daten aufzeichnen:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Name und Anschrift des Beauf­trag­ten des Abneh­mers für den Fall, dass eine Lie­fe­rung im Ein­zel­han­del vorliegt,
  • Gewer­be­zweig oder Beruf des Abnehmers,
  • han­dels­üb­li­che Bezeich­nung und Men­ge des Liefergegenstands,
  • Tag der Lieferung,
  • ver­ein­bar­tes Ent­gelt bei Regel­ver­steue­rung, ver­ein­nahm­tes Ent­gelt bei Besteue­rung nach ver­ein­nahm­ten Entgelten,
  • Art und Umfang einer even­tu­el­len Be- oder Ver­ar­bei­tung vor der Beför­de­rung oder Ver­sen­dung in das übri­ge Gemeinschaftsgebiet,
  • Beför­de­rung oder Ver­sen­dung in das übri­ge Gemeinschaftsgebiet,
  • Bestim­mungs­ort im übri­gen Gemeinschaftsgebiet.

Auf­zeich­nun­gen in soge­nann­ten Ver­brin­gungs­fäl­len: Von einer Ver­brin­gung spricht man, wenn ein Unter­neh­mer Gegen­stän­de aus sei­nem Unter­neh­men aus dem Inland zur eige­nen Ver­fü­gung in ein ande­res Land der EU ver­bringt. In die­sem Zusam­men­hang muss der Unter­neh­mer Fol­gen­des aufzeichnen:

  • han­dels­üb­li­che Bezeich­nung und Men­ge des ver­brach­ten Gegenstandes,
  • Anschrift und Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Unter­neh­mens­teils, der im ande­ren EU-Land liegt,
  • Tag des Verbringens,
  • Bemes­sungs­grund­la­ge gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Bei Fahr­zeu­gen muss der Unter­neh­mer zusätz­lich die Fahr­zeug-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer aufzeichnen.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 17c UStDV | 30-07-2026