Wird über ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft abge­rech­net, muss in der Rech­nung aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäfts vor­liegt und der letz­te Abneh­mer die Umsatz­steu­er schul­det. Fehlt die­ser Hin­weis, kann die Rech­nung über das inner­ge­mein­schaft­li­che Drei­ecks­ge­schäft zwar kor­ri­gie­ret wer­den. Aber eine nach­träg­li­che Kor­rek­tur der Rech­nung ent­fal­tet kei­ne Rückwirkung.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger betrieb einen Groß­han­del mit land­wirt­schaft­li­chen Maschi­nen. Er besaß für Polen das allei­ni­ge Ver­triebs­recht für Maschi­nen der Her­stel­ler aus Deutsch­land, Bel­gi­en und der Tsche­chi­schen Repu­blik. Die Maschi­nen wur­den vom Klä­ger bei den Her­stel­lern bestellt und von dort direkt an die Kun­den in ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten, ins­be­son­de­re Polen, gelie­fert. Die Ver­sen­dung erfolg­te ent­we­der durch den Klä­ger oder den Her­stel­ler, jeweils unter Ver­wen­dung der Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Auch die End­kun­den ver­wen­de­ten jeweils die USt-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern ihres Ansässigkeitsstaates.

Wäh­rend einer Betriebs­prü­fung kamen die Prü­fer zu dem Ergeb­nis, dass inner­ge­mein­schaft­li­che Rei­hen­ge­schäf­te vor­lie­gen, bei denen die Beför­de­rung oder Ver­sen­dung jeweils nur einer Lie­fe­rung zuge­ord­net wer­den kön­nen. Das waren jeweils die Lie­fe­run­gen der Her­stel­ler an den Klä­ger. Der Ort der Lie­fe­run­gen lie­ge jeweils im Abneh­mer­staat, wo die Beför­de­rung oder Ver­sen­dung geen­det habe (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). Dort hät­te sich der Klä­ger jeweils für Zwe­cke der Mehr­wert­steu­er regis­trie­ren und sei­ne Umsät­ze aus den Lie­fe­run­gen an die Kun­den erklä­ren müs­sen. Der Klä­ger hät­te dort zusätz­lich einen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb ver­steu­ern müs­sen und den Vor­steu­er­ab­zug vor­neh­men dür­fen. Zugleich habe der Klä­ger die Waren in Deutsch­land inner­ge­mein­schaft­lich erwor­ben. Die Prü­fer nah­men an, dass der Klä­ger von der Ver­ein­fa­chungs­re­gel des § 25b UStG (inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft) kei­nen Gebrauch gemacht habe. Denn dafür hät­te der Klä­ger in der Rech­nung an den letz­ten Abneh­mer auf das Drei­ecks­ge­schäft und die über­ge­gan­ge­ne Steu­er­schuld­ner­schaft hin­wei­sen müs­sen. Dies habe der Klä­ger jedoch nicht getan. Der Klä­ger erteil­te dar­auf­hin berich­tig­te Rech­nun­gen und über­mit­tel­te berich­tig­te Zusam­men­fas­sen­de Mel­dun­gen an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern. Er mel­de­te in sei­ner Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung einen ent­spre­chen­den Umsatz­steu­er­ver­gü­tungs­an­spruch an. Das Finanz­amt erkann­te die Rück­wir­kung der berich­tig­ten Rech­nun­gen nicht an.

Um von einem inner­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäft aus­ge­hen zu kön­nen, müs­sen gemäß § 25 b Abs. 1 UStG die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • Drei Unter­neh­mer schlie­ßen über den­sel­ben Gegen­stand Umsatz­ge­schäf­te ab.
  • Der Gegen­stand muss unmit­tel­bar vom ers­ten Lie­fe­rer an den letz­ten Abneh­mer gelangen.
  • Die drei Unter­neh­mer müs­sen in jeweils ver­schie­de­nen Mit­glieds­staa­ten der EU umsatz­steu­er­lich erfasst sein (jeder Unter­neh­mer in einem ande­ren Land der EU).
  • Der Lie­fer­ge­gen­stand muss aus dem Gebiet eines Mit­glieds­staa­tes in das Gebiet eines ande­ren Mit­glieds­staa­tes gelangen.
  • Er darf nur beför­dert oder ver­sen­det, nicht aber abge­holt werden.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft erfüllt, kön­nen bei der Abwick­lung Erleich­te­run­gen bean­sprucht wer­den. Die recht­li­che Beur­tei­lung beim inner­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäft sieht wie folgt aus:

  • Der ers­te Unter­neh­mer führt in dem EU-Staat, von dem die Lie­fe­rung aus­ge­führt wird (= Abgangs­mit­glieds­staat), eine steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung aus.
  • Der Zwi­schen­händ­ler bewirkt in dem Mit­glieds­land, in das der Gegen­stand gelangt (Mit­glieds­land, in das gelie­fert wird) einen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb. Die Besteue­rung wird aller­dings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unterstellt.
  • Der Zwi­schen­händ­ler führt in dem EU-Staat, in das der Gegen­stand gelie­fert wird, eine Lie­fe­rung an den letz­ten Abneh­mer aus. Gemäß § 25 b Abs. 2 UStG geht die Steu­er­schuld vom Lie­fe­rer (= Zwi­schen­händ­ler) auf den letz­ten Abneh­mer über, sodass beim Zwi­schen­händ­ler kei­ne Steu­er­schuld im ande­ren Mit­glieds­land ent­ste­hen kann. 

Ergeb­nis: Beim Zwi­schen­händ­ler ent­steht kei­ne Umsatz­steu­er­schuld. Er muss sich also im ande­ren EU-Land umsatz­steu­er­lich nicht regis­trie­ren las­sen. Der Zwi­schen­händ­ler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur ver­pflich­tet, den Vor­gang in einer zusam­men­fas­sen­den Mel­dung elek­tro­nisch an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zu übermitteln.

Fazit: Der Zwi­schen­händ­ler und der letz­te Abneh­mer müs­sen ihre Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ange­ben. Er stellt für den letz­ten Abneh­mer eine Rech­nung ohne Umsatz­steu­er aus und muss dar­auf hin­wei­sen, dass es sich um ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft han­delt, für das der Leis­tungs­emp­fän­ger die Umsatz­steu­er schul­det (§ 14a Abs. 7 UStG). Da eine spä­te­re Kor­rek­tur kei­ne Rück­wir­kung hat, fal­len Zin­sen an, die durch ein kor­rek­te Abrech­nung hät­ten ver­mie­den wer­den können.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 35/22 (XI R 14/20) | 16-07-2024