Beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist unter „Gewinn“ der steu­er­li­che Gewinn und nicht der Steu­er­bi­lanz­ge­winn zu ver­ste­hen. Der Steu­er­bi­lanz­ge­winn ist daher um außer­bi­lan­zi­el­le Posi­tio­nen (wie z. B. nicht abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­ben oder ein­kom­men­steu­er­freie Ein­nah­men im Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren) zu korrigieren.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin wies in ihrem Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2020 einen Steu­er­bi­lanz­ge­winn von 199.309,90 € aus. Sie war der Auf­fas­sung, dass damit die Gewinn­gren­ze in Höhe von 200.000 € ein­ge­hal­ten wur­de und sie einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag bil­den konn­te. Das Finanz­amt ging jedoch davon aus, dass außer­bi­lan­zi­el­le Hin­zu- bzw. Abrech­nun­gen zu beach­ten sind, zu denen auch die nicht abzieh­ba­re Gewer­be­steu­er gehört. Auf­grund von Hin­zu­rech­nun­gen wur­de der Grenz­be­trag von 200.000 € über­schrit­ten, sodass das Finanz­amt die Bil­dung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ablehnte.

Der BFH bestä­tigt die Auf­fas­sung des Finanz­amts. Außer­bi­lan­zi­el­le Hin­zu- bzw. Abrech­nun­gen sind also zu berück­sich­ti­gen, sodass die Gewinn­gren­ze über­schrit­ten wird und der gel­tend gemach­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht berück­sich­tigt wer­den kann.

Fazit: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ent­hält kei­ne eigen­stän­di­ge Defi­ni­ti­on des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist daher nach § 4 oder § 5 EStG zu ermit­teln und damit grund­sätz­lich nach steu­er­recht­li­chen Vor­schrif­ten. Maß­ge­bend ist nicht der han­dels­bi­lan­zi­el­le Jah­res­über­schuss. Der Gewinn ist um die nicht abzieh­ba­ren Betriebs­aus­ga­ben zu erhö­hen bzw. um steu­er­freie Betriebs­ver­mö­gens­meh­run­gen zu mindern.

Quelle:BFH | Urteil | III R 38/23 | 17-06-2026