Für offen­le­gungs­pflich­ti­ge Unter­neh­men sind durch das DiRUG Neue­run­gen in Kraft getre­ten. Die Nicht-Ein­hal­tung die­ser gesetz­li­chen Rege­lun­gen kann zu einer Ver­säum­nis bei der Offen­le­gung und somit zu einem Ord­nungs­geld­ver­fah­ren führen.

Ände­rung des Offen­le­gungs­me­di­ums: Seit Inkraft­tre­ten des DiRUG sind Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen und Unter­neh­mens­be­rich­te mit einem Geschäfts­jah­res-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unter­neh­mens­re­gis­ter anstatt an den Bun­des­an­zei­ger zu über­mit­teln. Jah­res­ab­schlüs­se sowie alle wei­te­ren Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen und Unter­neh­mens­be­rich­te mit einem Geschäfts­jah­res-Beginn vor dem 01.01.2022 müs­sen wei­ter­hin beim Bun­des­an­zei­ger ein­ge­reicht werden.

Die Stel­le, die das Unter­neh­mens­re­gis­ter führt, ist der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag. Die­ser prüft die Abschlüs­se wei­ter­hin gemäß § 329 HGB auf Voll­zäh­lig­keit und Frist­ge­mäß­heit und mel­det bei Frist­ver­säum­nis die Unter­neh­men an das Bun­des­amt für Justiz.

Für eine rei­bungs­lo­se Umstel­lung hat der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag sei­ne Publi­ka­ti­ons-Platt­form (www​.publi​ka​ti​ons​-platt​form​.de) sowie die Soft­ware-Schnitt­stel­le der neu­en Rechts­la­ge ange­passt. So kön­nen offen­le­gungs­pflich­ti­ge Unter­neh­men wie gewohnt ihrer Über­mitt­lung nachkommen.
Pflicht zur elek­tro­ni­schen Iden­ti­fi­ka­ti­on: Mit der Ände­rung des Offen­le­gungs­me­di­ums ist die Pflicht zur ein­ma­li­gen, elek­tro­ni­schen Iden­ti­täts­prü­fung für Über­mitt­ler von Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen und Unter­neh­mens­be­rich­ten ver­bun­den. Die neue Iden­ti­fi­ka­ti­ons­pflicht betrifft jede natür­li­che Per­son, die für ein offen­le­gungs­pflich­ti­ges Unter­neh­men eine Daten­über­mitt­lung an das Unter­neh­mens­re­gis­ter tat­säch­lich vor­nimmt. Das heißt, ohne vor­he­ri­ge Iden­ti­fi­ka­ti­on der tat­säch­lich über­mit­teln­den Per­son kann für Geschäfts­jah­re, die nach dem 31.12.2021 begin­nen, kein Jah­res­ab­schluss mehr offen­ge­legt wer­den.

Zur Iden­ti­fi­ka­ti­on als Über­mitt­lungs­be­rech­tig­ter wer­den der­zeit drei Iden­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren bereitgestellt: 

  • ein auto­ma­ti­sches video­ge­stütz­tes Identifizierungsverfahren,
  • ein beglei­te­tes video­ge­stütz­tes Iden­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren und 
  • eID (d.h. elek­tro­ni­scher Per­so­nal­aus­weis mit akti­vier­ter Online-Ausweisfunktion).

Tipp: Um Unan­nehm­lich­kei­ten und Zeit­druck zu ver­mei­den, soll­te die Iden­ti­fi­zie­rung mög­lichst früh­zei­tig durch­ge­führt wer­den. Das heißt, dass das Iden­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren von der Über­mitt­lung ent­kop­pelt wer­den sollte.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | Gesetz zur Umset­zung der Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie – DiRUG | 13-04-2023