Wird im Rah­men eines Rechts­streits um die Ver­zin­sung einer Kapi­tal­an­la­ge ein Ver­gleich geschlos­sen, bei dem sich das Kre­dit­in­sti­tut unter ande­rem zur Über­nah­me der Ver­fah­rens­kos­ten bereit erklärt, han­delt es sich bei den übernommenen

  • Anwalts­kos­ten und
  • Gerichts­kos­ten 

nicht um Ein­nah­men des Kapi­tal­an­le­gers, die ihm im Rah­men der Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zufließen.
 

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 1 – S 2252/19/10003 :013 | 10-07-2023