Ein Eltern­teil kann der Über­tra­gung des Frei­be­trags für Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf (BEA-Frei­be­trag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nicht wider­spre­chen, wenn er weder Betreu­ungs­kos­ten trägt noch per­sön­lich Betreu­ungs­pflich­ten wahrnimmt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin und der Bei­gela­de­ne sind geschie­de­ne Eltern zwei­er Töch­ter, die im Streit­jahr 2019 bei der Klä­ge­rin gemel­det waren. Der Bei­gela­de­ne zahl­te Unter­halt, hat­te aber kaum per­sön­li­chen Kon­takt zu den Kin­dern. Die Groß­el­tern (Eltern des Bei­gela­de­nen) betreu­ten die Kin­der an 159 Tagen im Jahr in ihrer Woh­nung, die sich im sel­ben Zwei­fa­mi­li­en­haus wie die des Bei­gela­de­nen befand. Die­se Betreu­ung erfolg­te jedoch ohne Zutun des Bei­gela­de­nen. Die Klä­ge­rin bean­trag­te die Über­tra­gung der BEA-Frei­be­trä­ge des Bei­gela­de­nen, dem die­ser wider­sprach. Das Finanz­ge­richt gab dem Wider­spruch statt.

Ein Wider­spruch gegen die Über­tra­gung des BEA-Frei­be­trags berück­sich­tigt die ver­min­der­te steu­er­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Eltern­teils, der durch eige­ne Betreu­ungs­pflich­ten oder finan­zi­el­le Auf­wen­dun­gen belas­tet ist. Im vor­lie­gen­den Fall hat der Bei­gela­de­ne weder Betreu­ungs­kos­ten getra­gen noch per­sön­lich Betreu­ungs­leis­tun­gen erbracht. Die Betreu­ung durch die Groß­el­tern erfolg­te ohne sein Zutun und kann ihm daher nicht zuge­rech­net wer­den, selbst wenn die Kin­der sich in räum­li­cher Nähe auf­hiel­ten. Die Zurech­nung der Betreu­ungs­leis­tun­gen der Groß­el­tern an den Bei­gela­de­nen durch das Finanz­ge­richt war rechts­feh­ler­haft, da § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG eine per­sön­li­che Betei­li­gung des wider­spre­chen­den Eltern­teils erfor­dert. Auch die antei­li­gen Neben­kos­ten für das Grund­stück wur­den nicht als Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten aner­kannt, da sie in kei­nem Zusam­men­hang mit einer per­sön­li­chen Betreu­ungs­leis­tung des Bei­gela­de­nen standen.

Wich­tig! Ein Steu­er­pflich­ti­ger befin­det sich nicht in einer Situa­ti­on ver­min­der­ter steu­er­li­cher Leis­tungs­fä­hig­keit, wenn er weder Betreu­ungs­kos­ten trägt noch per­sön­lich Betreu­ungs­pflich­ten wahr­nimmt, son­dern es dem ande­ren Eltern­teil über­lässt, den Betreu­ungs­be­darf des Kin­des zu decken.

Fazit: Die Vor­aus­set­zun­gen für die Über­tra­gung der BEA-Frei­be­trä­ge des Bei­gela­de­nen auf die Klä­ge­rin lie­gen vor, da sein Wider­spruch unbe­grün­det ist. Das Urteil des Finanz­ge­richts und die Ein­spruchs­ent­schei­dung wur­den auf­ge­ho­ben. Die BEA-Frei­be­trä­ge des Bei­gela­de­nen für bei­de Kin­der in Höhe von jeweils 1.320 € sind bei der Klä­ge­rin zusätz­lich zu berücksichtigen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 2/24 | 17-06-2026