Auf­wen­dun­gen für eine Berufs­aus­bil­dung sind ohne den vor­he­ri­gen Abschluss einer Erst­aus­bil­dung nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, auch wenn der Steu­er­pflich­ti­ge zuvor lang­jäh­rig Ein­künf­te aus einer gewerb­li­chen Tätig­keit erzielt hat.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger absol­vier­te in den Jah­ren 2001 bis 2003 ein Prak­ti­kum, das 20 Mona­te dau­er­te. Die Fir­ma stell­te ihm nach Ende des Prak­ti­kums ein Arbeits­zeug­nis aus, nach wel­chem er im Rah­men die­ses Prak­ti­kums das Berufs­feld der Ver­an­stal­tungs­tech­nik und des -manage­ments ken­nen­ge­lernt habe. Der Klä­ger nutz­te im Anschluss an das Prak­ti­kum die erwor­be­nen Kennt­nis­se, um ein eige­nes Gewer­be im Bereich der Ver­an­stal­tungs- und Show­tech­nik zu betrei­ben. Bereits im Febru­ar 2005 hat­te der Klä­ger eine Pri­vat­pi­lo­ten­li­zenz für ein­mo­to­ri­ge Flug­zeu­ge nach Sicht­flug­re­geln erwor­ben. Im Jahr 2011 erlang­te er die Nacht­flug­be­rech­ti­gung. Im Sep­tem­ber 2016 begann er dann auf der Grund­la­ge eines Aus­bil­dungs­ver­trags bei einer Flug­schu­le mit einer Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeug­füh­rer, die er im Jahr 2017 erfolg­reich abschloss. Im Anschluss war er bei ver­schie­de­nen Air­lines als Ver­kehrs­pi­lot angestellt.
Er mach­te die Auf­wen­dun­gen von 8.789,87 € (2016) bzw. 21.310,63 € (2017) als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Finanz­amt lehn­te den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ab und ließ nur den deut­lich gerin­ge­ren Son­der­aus­ga­ben­an­zug zu.

Die Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeug­füh­rer ist eine Berufs­aus­bil­dung. Unter Berufs­aus­bil­dung ist die Aus­bil­dung zu einem künf­ti­gen Beruf zu ver­ste­hen. In Berufs­aus­bil­dung befin­det sich, wer sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernst­lich dar­auf vor­be­rei­tet. Der Vor­be­rei­tung auf ein Berufs­ziel die­nen alle Maß­nah­men, bei denen es sich um den Erwerb von Kennt­nis­sen, Fähig­kei­ten und Erfah­run­gen han­delt, die als Grund­la­ge für die Aus­übung des ange­streb­ten Berufs geeig­net sind. 

Steu­er­recht­lich kommt es für den Begriff der Berufs­aus­bil­dung nicht dar­auf an, ob die­se als beruf­li­che Umschu­lung (unter Umstän­den nach einer lang­jäh­ri­gen gewerb­li­chen Tätig­keit) ein­zu­ord­nen ist. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klä­gers ist es daher uner­heb­lich, dass er zuvor ein 20 Mona­te dau­ern­des Prak­ti­kum absol­viert und infol­ge der dabei erwor­be­nen Kennt­nis­se ein ent­spre­chen­des Gewer­be lang­jäh­rig betrie­ben hat.

Fazit: Der Klä­ger hat vor Beginn sei­ner Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeug­füh­rer kei­ne erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung abge­schlos­sen. Somit hat das Finanz­ge­richt zu Recht ent­schie­den, dass das von dem Klä­ger in den Jah­ren 2001 bis 2003 absol­vier­te Prak­ti­kum den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an eine Erst­aus­bil­dung nicht ent­spricht. Der Klä­ger hat mit dem Prak­ti­kum kei­ne geord­ne­te Aus­bil­dung durch­lau­fen, noch hat er eine Abschluss­prü­fung absol­viert. Die Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeug­füh­rer ist somit eine Berufs­aus­bil­dung, sodass in die­sem Fall nur der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in Betracht kommt.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 22/21 | 14-02-2023