Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass die höhe­re Kfz-Steu­er für ein Hybrid-Fahr­zeug ohne Plug-in-Lade­mög­lich­keit ver­fas­sungs­ge­mäß ist. Zur Begrün­dung führ­te es an, dass im Bereich der Mas­se­ver­fah­ren (hier­zu gehört die Erhe­bung der Kfz-Steu­er) der Gesetz­ge­ber berech­tigt sei, die Viel­zahl der Ein­zel­fäl­le in einem Gesamt­bild zu erfas­sen. Eine dar­aus resul­tie­ren­de unver­meid­li­che Här­te allein ver­sto­ße noch nicht gegen den Gleich­heits­satz nach Arti­kel 3 Abs. 1 GG. Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen, die auch ein­ge­legt wur­de (Az. beim BFH: IV R 7/24)

Fazit: Die Ent­schei­dung dar­über, ob die unter­schied­lich hohe Kfz-Steu­er bei Hybrid-Fahr­zeu­gen mit bzw. ohne Plug-in-Lade­mög­lich­keit ver­fas­sungs­ge­mäß ist, liegt nun beim BFH. Es geht um die Fra­ge, ob der Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch für die Kfz-Steu­er gilt, sodass ein nicht mit exter­ner Lade­mög­lich­keit ver­se­he­nes soge­nann­tes Mild-Hybrid-Fahr­zeug genau­so der Kfz-Steu­er zu unter­wer­fen ist wie ein Plug-in-Hybrid-Fahr­zeug, weil die im Zulas­sungs­ver­fah­ren für Plug-in-Hybrid-Fahr­zeu­ge ermit­tel­ten gerin­gen Emis­si­ons­wer­te im Pra­xis­be­trieb ohne­hin nicht erreicht werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nürn­berg, 6 K 984/22 | 13-06-2024