Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten sind zu zwei Drit­tel der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens bis 4.000 € je Kind als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Es muss sich um Dienst­leis­tun­gen zur Betreu­ung eines Kin­des han­deln, das zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehört und das 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Wei­te­re Vor­aus­set­zung für den Abzug der Auf­wen­dun­gen ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten hat und die Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers erfolgt ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist Vater einer Toch­ter. Die Mut­ter des Kin­des ist mit dem Klä­ger nicht ver­hei­ra­tet und lebt zwi­schen­zeit­lich in einer eige­nen Woh­nung, die 4 Kilo­me­ter von der Woh­nung des Vaters ent­fernt liegt. Der Klä­ger und die Mut­ter sind gemein­sam sor­ge­be­rech­tigt und haben eine detail­lier­te Rege­lung zum Umgangs­recht ver­ein­bart. Kin­der­geld wur­de an die Kin­des­mut­ter gezahlt. Der Klä­ger erbrach­te im Streit­jahr Bei­trä­ge (ohne Essens­gel­der) in Höhe von 450 €. Fer­ner über­wies er im Streit­jahr wei­te­re Beträ­ge an die Kita. Im Kla­ge­ver­fah­ren wur­den kor­ri­gier­te, auf den Klä­ger aus­ge­stell­te Rech­nun­gen vor­ge­legt. Fer­ner über­wies der Klä­ger an die Kin­des­mut­ter im Streit­jahr wei­te­re Beträ­ge für die Kita, wel­che die Kin­des­mut­ter ihrer­seits wei­ter­zahl­te. Das Finanz­amt lehn­te eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ab, weil die Toch­ter nicht zum Haus­halt des Klä­gers gehört. Der Klä­ger bean­trag­te, dass die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten in vol­ler Höhe (ohne Quo­telung und ohne Abzugs­be­gren­zung) bei ihm steu­er­min­dernd berück­sich­tigt werden.

Das Finanz­ge­richt hat die Kla­ge als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen, weil die gesetz­li­che Vor­aus­set­zung, dass das Kind zum Haus­halt des Klä­gers gehört, nicht erfüllt ist. Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit bedeu­tet, dass das Kind bei ein­heit­li­cher Wirt­schafts­füh­rung unter Lei­tung des Steu­er­pflich­ti­gen des­sen Woh­nung teilt oder sich mit Ein­wil­li­gung des Steu­er­pflich­ti­gen vor­über­ge­hend außer­halb der Woh­nung auf­hält. Bei getrennt­le­ben­den Eltern wird das Kind in der Regel zum Haus­halt des Eltern­teils gehö­ren, dem das Sor­ge­recht zusteht und der das Kind in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat. Besu­che des Kin­des bei dem zum Bar­un­ter­halt ver­pflich­te­ten Eltern­teil begrün­den kei­ne auf Dau­er ange­leg­te Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit. Wenn das Sor­ge­recht den Eltern gemein­sam zusteht, ist das Kind im Regel­fall dem Haus­halt zuzu­ord­nen, in dem es sich über­wie­gend auf­hält und wo sich der Mit­tel­punkt sei­nes Lebens befindet. 

In Aus­nah­me­fäl­len kann jedoch auch eine gleich­zei­ti­ge Zuge­hö­rig­keit zu den Haus­hal­ten bei­der Eltern­tei­le bestehen, wenn das Kind tat­säch­lich zeit­wei­se beim Vater und zeit­wei­se bei der Mut­ter lebt und in bei­de Haus­hal­te ein­ge­glie­dert ist. Davon aus­ge­hend kommt das Finanz­ge­richt zur Über­zeu­gung, dass das Kind im Streit­jahr nicht zum Haus­halt des Klä­gers zuge­hö­rig war. 

Hin­weis: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen (Az. beim BFH: III R 8/23). Es ist sinn­voll in ver­gleich­ba­ren Fäl­len unter Hin­weis auf die­ses Ver­fah­ren Ein­spruch ein­zu­le­gen und eine Aus­set­zung des Ein­spruchs­ver­fah­rens bis zur Ent­schei­dung durch den BFH zu beantragen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 15 K 268/21 | 18-01-2023