Die Aus­bil­dung zum Ret­tungs­sa­ni­tä­ter gilt trotz ihrer berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Wir­kung nicht als Abschluss einer erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dung, weil die weni­ger als ein Jahr dau­ert.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die 21 Jah­re alte Toch­ter des Klä­gers absol­vier­te nach ihrem Abitur und Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst in den Mona­ten Febru­ar bis Mai 2023 eine Aus­bil­dung als Ret­tungs­sa­ni­tä­ter. Im Anschluss dar­an nahm sie eine Voll­zeit­tä­tig­keit als Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin auf, weil sie mit ihrer ursprüng­lich geplan­ten Aus­bil­dung noch nicht begin­nen konn­te. Die Fami­li­en­kas­se gewähr­te das Kin­der­geld ab Sep­tem­ber 2023 im Hin­blick auf die Aus­bil­dung der Toch­ter zur Not­fall­sa­ni­tä­te­rin, ver­sag­te es aber für die Mona­te Juni bis August 2023. Der hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge des Vaters gab das Finanz­ge­richt statt.

Ret­tungs­sa­ni­tä­ter wer­den beim qua­li­fi­zier­ten Kran­ken­trans­port als Fah­rer sowie in der Not­fall­ret­tung als Teil der Besat­zung eines Not­arzt- oder Ret­tungs­wa­gens ein­ge­setzt, um den Not­arzt oder Not­fall­sa­ni­tä­ter zu unter­stüt­zen. Die Dau­er der Ret­tungs­sa­ni­tä­ter-Aus­bil­dung ist mit 520 Stun­den ver­gleichs­wei­se kurz. Ihr erfolg­rei­cher Abschluss hin­dert nicht die Zah­lung von Kin­der­geld, selbst wenn das voll­jäh­ri­ge, berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Kind anschlie­ßend als Ret­tungs­sa­ni­tä­ter einer regel­mä­ßig mehr als 20 Stun­den pro Woche umfas­sen­den Erwerbs­tä­tig­keit nachgeht.

Die Rechts­la­ge hat sich infol­ge der Neu­re­ge­lung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 geän­dert. Zuvor galt für die Berück­sich­ti­gung eine Ein­künf­te- und Bezü­ge­gren­ze (soge­nann­ter Jah­res­grenz­be­trag). Seit­her bleibt ein Kind, das sei­ner Erst­aus­bil­dung oder sei­nem Erst­stu­di­um ernst­haft nach­geht, unab­hän­gig vom Umfang der dane­ben aus­ge­üb­ten Erwerbs­tä­tig­keit beim Kin­der­geld berück­sich­ti­gungs­fä­hig. Nach Abschluss einer erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dung oder eines Erst­stu­di­ums wird ein Kind dage­gen nur berück­sich­tigt, wenn es kei­ner Erwerbs­tä­tig­keit von mehr als 20 Wochen­stun­den nachgeht.

Der BFH hat das Urteil des Finanz­ge­richts – ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fami­li­en­kas­se – bestä­tigt. Die Voll­zeit­tä­tig­keit als Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin steht dem Kin­der­geld­an­spruch nicht ent­ge­gen. In den drei Streit­mo­na­ten fehl­te es bei der Toch­ter noch am Abschluss einer erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dung, da die Ret­tungs­sa­ni­tä­ter-Aus­bil­dung nicht als erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung anzu­se­hen ist. Für die Anwen­dung die­ser Vor­schrift ist grund­sätz­lich eine Min­dest­aus­bil­dungs­dau­er von einem Jahr zu ver­lan­gen. Die­se erfüllt die lan­des­recht­lich gere­gel­te, in Voll­zeit­form nur etwa drei Mona­te dau­ern­de Ret­tungs­sa­ni­tä­ter-Aus­bil­dung nicht. Anders wäre die Situa­ti­on bei einer Not­fall­sa­ni­tä­ter-Aus­bil­dung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Not­fall­sa­ni­tä­ter­ge­setz in Voll­zeit­form drei Jah­re dauert.

Quelle:BFH | Urteil | III R 7/24 | 30-07-2026