Für ein voll­jäh­ri­ges Kind wird bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jah­res Kin­der­geld gezahlt, wenn es für einen Beruf aus­ge­bil­det wird. Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernst­lich dar­auf vor­be­rei­tet. Der Vor­be­rei­tung auf ein Berufs­ziel die­nen alle Maß­nah­men, bei denen es sich um den Erwerb von Kennt­nis­sen, Fähig­kei­ten und Erfah­run­gen han­delt, die als Grund­la­gen für die Aus­übung des ange­streb­ten Berufs geeig­net sind. In der „Dienst­an­wei­sung-KG“ ist in A. 15.3 gere­gelt, dass bei Aus­bil­dungs­gän­gen, die kei­ne regel­mä­ßi­ge Prä­senz an einer Aus­bil­dungs­stät­te erfor­dern (ins­be­son­de­re bei Lehr­gän­gen, die als Fern­stu­di­um ange­bo­ten wer­den), die Ernst­haf­tig­keit geprüft wer­den müsse.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die voll­jäh­ri­ge Klä­ge­rin begann zum 1.5.2025 einen auf 18 Mona­te ange­leg­ten Fern­lehr­gang zur "Geprüf­ten Foto­de­si­gne­rin (ILS)". Der von der Staat­li­chen Zen­tral­stel­le für Fern­un­ter­richt zuge­las­se­ne Lehr­gang sah nach Anga­ben des Lehr­gangs­an­bie­ters einen durch­schnitt­li­chen Lern­auf­wand von 7 Wochen­stun­den vor und umfass­te ins­ge­samt 542 Unter­richts­stun­den. Neben gestal­te­ri­schen Inhal­ten wur­den unter ande­rem recht­li­che Grund­la­gen sowie berufs­prak­ti­sche The­men ver­mit­telt. Die Klä­ge­rin ver­füg­te über kei­ne abge­schlos­se­ne Berufs­aus­bil­dung und ver­folg­te das Ziel, spä­ter als Foto­gra­fin bzw. Foto­de­si­gne­rin tätig zu wer­den. Par­al­lel übte sie einen Mini­job mit einem Umfang von etwa 9 Wochen­stun­den aus. Im Streit­zeit­raum absol­vier­te sie bereits acht von ins­ge­samt 19 Ein­sen­de­auf­ga­ben mit über­wie­gend guten bis sehr guten Bewertungen.

Die Fami­li­en­kas­se lehn­te die Fest­set­zung von Kin­der­geld den­noch ab, weil nach ihrer Auf­fas­sung der Fern­lehr­gang die Zeit und Arbeits­kraft der Klä­ge­rin nicht in aus­rei­chen­dem Maße in Anspruch neh­me. Der vom Lehr­gangs­an­bie­ter ange­ge­be­ne Lern­auf­wand von ledig­lich 7 Wochen­stun­den spre­che gegen eine ernst­haft betrie­be­ne Berufs­aus­bil­dung. Zudem bezwei­fel­te die Fami­li­en­kas­se den Aus­bil­dungs­cha­rak­ter des Lehr­gangs. Die ver­mit­tel­ten Kennt­nis­se dien­ten ihrer Ansicht nach eher der frei­en Selbst­bil­dung bezie­hungs­wei­se der Aus­übung eines Hobbys.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kin­der­geld­kas­se hat das Finanz­ge­richt Müns­ter den Anspruch auf Kin­der­geld bestä­tigt. Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts befin­det sich ein Kind bereits dann in Berufs­aus­bil­dung, wenn es sich ernst­haft und nach­hal­tig auf ein kon­kre­tes Berufs­ziel vor­be­rei­tet. Ein gene­rel­ler zeit­li­cher Min­dest­um­fang las­se sich aus der BFH-Recht­spre­chung nicht ent­neh­men. Die häu­fig genann­te 10-Stun­den-Gren­ze betref­fe ledig­lich Fall­grup­pen wie Sprach­kur­se oder Au-pair-Auf­ent­hal­te (sie­he z. B. BFH, Urteil vom 15.03. 2012, III R 82/10), bei denen eine Abgren­zung zu Frei­zeit- oder Per­sön­lich­keits­bil­dungs­maß­nah­men erfor­der­lich ist. Auf klas­si­sche Fern­lehr­gän­ge sei dies nicht übertragbar.

Fazit: Bei einem zuge­las­se­nen und struk­tu­rier­ten Lehr­gang mit berufs­spe­zi­fi­schen Inhal­ten han­delt es sich ein­deu­tig um eine Berufs­aus­bil­dung. Außer­dem hat die Klä­ge­rin durch die erfolg­reich bear­bei­te­ten Ein­sen­de­auf­ga­ben nach­ge­wie­sen, den Lehr­gang ernst­haft und ziel­ge­rich­tet zu betrei­ben. Eine blo­ße "Pro-for­ma-Imma­tri­ku­la­ti­on" liegt damit nicht vor. Der Umstand, dass das Job­cen­ter den Lehr­gang nicht geför­dert hat, ist für die steu­er­recht­li­che Beur­tei­lung ohne Bedeu­tung. Ent­schei­dend ist allein, dass die Aus­bil­dungs­maß­nah­me objek­tiv auf den Erwerb beruf­lich ver­wert­ba­rer Kennt­nis­se gerich­tet ist und das Kind sie ernst­haft ver­folgt. Damit sind die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 9 K 2730/25 Kg | 05-05-2026