Für ein behin­der­tes Kind wird Kin­der­geld gewährt, wenn die Behin­de­rung vor Voll­endung des 25. Lebens­jahrs ein­ge­tre­ten ist und das Kind außer­stan­de ist, sich selbst zu unter­hal­ten. Ein behin­der­tes Kind ist dann außer­stan­de, sich selbst zu unter­hal­ten, wenn es sei­nen Lebens­un­ter­halt nicht bestrei­ten kann. Zur Über­prü­fung sind zwei Bezugs­grö­ßen heranzuziehen: 

  1. der gesam­te exis­ten­zi­el­le Lebens­be­darf des Kin­des, der aus Grund­be­darf und dem behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darf besteht und 
  2. die finan­zi­el­len Mit­tel, die ihm zur Ver­fü­gung stehen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin ist Mut­ter einer im März 1987 gebo­re­nen Toch­ter, deren Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis einen Grad der Behin­de­rung von 70 und das Merk­zei­chen G auf­weist. Die Toch­ter ist ver­hei­ra­tet und hat­te mit ihrem Ehe­mann einen im Jahr 2017 gebo­re­nen Sohn (Enkel der Klä­ge­rin). Der Ehe­mann ist zudem Vater eines wei­te­ren Kin­des aus einer frü­he­ren Bezie­hung, für das er Unter­halt in Höhe von monat­lich 305 € zahlt. Nach Ein­gang ange­for­der­ter Bele­ge über die finan­zi­el­le Situa­ti­on der Fami­lie hob die Fami­li­en­kas­se die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ab Novem­ber 2018 auf. 

Der BFH hat Fol­gen­des entschieden: 

  • Die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen, die mit einer Behin­de­rung zusam­men­hän­gen, kön­nen ein­zeln nach­ge­wie­sen wer­den oder mit dem maß­geb­li­chen Pausch­be­trag gem. § 33b EStG ange­setzt wer­den. Wird Pfle­ge­geld gezahlt, wel­ches den Behin­der­ten-Pausch­be­trag über­steigt, ist zu ver­mu­ten, dass min­des­tens ein Mehr­be­darf in Höhe des gezahl­ten Pfle­ge­gel­des besteht.
  • Das Pfle­ge­geld, das für ein behin­der­tes Kind gezahlt wird, ist bei den finan­zi­el­len Mit­teln, die dem Kind zur Ver­fü­gung ste­hen, als Bezug zu berücksichtigen. 
  • Bei der Prü­fung, ob dem behin­der­ten Kind gegen­über sei­nem Ehe­gat­ten ein Unter­halts­an­spruch zusteht, min­dern die vom Ehe­gat­ten auf sein Ein­kom­men geleis­te­ten Steu­ern (Lohn­steu­er, Soli­da­ri­täts­zu­schlag, Kir­chen­steu­er) und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge das für Unter­halts­leis­tun­gen zur Ver­fü­gung ste­hen­de Einkommen.
  • Der vom Ehe­gat­ten des behin­der­ten Kin­des an ein (gemein­sa­mes oder nicht gemein­sa­mes) min­der­jäh­ri­ges Kind geleis­te­te Unter­halt min­dert die Mit­tel, die für den Ehe­gat­ten­un­ter­halt zur Ver­fü­gung stehen.
Quelle:BFH | Urteil | III R 13/21 | 19-10-2022