Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass in Kin­der­geld­fäl­len, die einen Bezug zum Ver­ei­nig­ten König­reich auf­wei­sen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 gel­ten­den Über­gangs­zeit­raums nur in bestimm­ten Fall­grup­pen wei­ter­hin das EU-Koor­di­nie­rungs­recht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwen­dung fin­det. Die­ses dient der Koor­di­nie­rung der natio­na­len Sys­te­me der sozia­len Sicher­heit, zu denen auch der Bereich der Fami­li­en­leis­tun­gen gehört. 

Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Aus­tritts­ab­kom­mens erfasst Fäl­le, in denen sich nur das Kind in einer grenz­über­schrei­ten­den Situa­ti­on zwi­schen der Euro­päi­schen Uni­on (EU) und dem Ver­ei­nig­ten König­reich befand, nicht aber der Eltern­teil, von dem es sei­ne Ansprü­che ablei­tet. Besitzt ein Eltern­teil nur die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines Dritt­staats, kann auch noch das alte Koor­di­nie­rungs­recht zur Anwen­dung gelangen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin ist Deut­sche und lebt seit Okto­ber 2019 zusam­men mit ihrem im Ver­ei­nig­ten König­reich gebo­re­nen min­der­jäh­ri­gen Kind, das eben­falls die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit besitzt, in Deutsch­land. Nach ihrer Ein­rei­se nach Deutsch­land begehr­te sie u.a. für den Zeit­raum März bis August 2022 Kin­der­geld in Deutsch­land. In ihrem Kin­der­geld­an­trag gab sie an, dass der Vater des Kin­des im Ver­ei­nig­ten König­reich lebe und dort seit cir­ca dem Jahr 2000 in der Gas­tro­no­mie beschäf­tigt sei. Die Fami­li­en­kas­se gewähr­te der Klä­ge­rin nur die Dif­fe­renz zwi­schen den im Ver­ei­nig­ten König­reich vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen und dem höhe­ren deut­schen Kin­der­geld, da sie das Ver­ei­nig­te König­reich wegen der Arbeit­neh­mer­tä­tig­keit des Kinds­va­ters als vor­ran­gig zustän­dig ansah. Diver­se Anfra­gen im Ver­ei­nig­ten König­reich erbrach­ten kein ein­deu­ti­ges Ergeb­nis zur Fra­ge, war­um im Ver­ei­nig­ten König­reich kein Anspruch auf Fami­li­en­leis­tun­gen bestehen soll. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge auf unge­kürz­tes Kin­der­geld statt.

Der BFH hielt die Revi­si­on der Fami­li­en­kas­se für begrün­det. Danach erfüllt die Klä­ge­rin zwar die im deut­schen Recht vor­ge­se­he­nen Vor­aus­set­zun­gen für einen Kin­der­geld­an­spruch. Das Finanz­ge­richt ist auf Basis sei­ner tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen jedoch zu Unrecht davon aus­ge­gan­gen, dass das Koor­di­nie­rungs­recht Anwen­dung fin­det. Da der Streit­zeit­raum erst nach dem im Aus­tritts­ab­kom­men bis 31.12.2020 fest­ge­leg­ten Über­gangs­zeit­raum liegt, kommt das neue Koor­di­nie­rungs­recht nur in bestimm­ten Fall­grup­pen zur Anwen­dung, deren Vor­aus­set­zun­gen das Finanz­ge­richt nicht fest­ge­stellt hat. Inso­weit fehl­te es hin­sicht­lich der Klä­ge­rin an Fest­stel­lun­gen, dass sie sich am Ende des Über­gangs­zeit­raums noch in einer grenz­über­schrei­ten­den Situa­ti­on zum Ver­ei­nig­ten König­reich befand. 

Hin­sicht­lich des Kinds­va­ters bestand nach den Anga­ben der Klä­ge­rin die Mög­lich­keit, dass er nur Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ger ist. Dann käme eine Koor­di­nie­rung nach altem Koor­di­nie­rungs­recht in Betracht. Der BFH ver­wies den Fall daher zu wei­te­ren Sach­ver­halts­er­mitt­lun­gen an das Finanz­ge­richt zurück.

Quelle:BFH | Urteil | III R 10/25 | 17-03-2026