Nach den Ände­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des § 19 UStG ab 2025 nicht nur von Unter­neh­mern in Anspruch genom­men wer­den, die im Inland ansäs­sig sind, son­dern auch von Unter­neh­men, die im übri­gen Gemein­schafts­ge­biet ansäs­sig sind. Hier­zu wird ein beson­de­res Mel­de­ver­fah­ren ein­ge­führt. Zustän­dig für die Durch­füh­rung des Mel­de­ver­fah­rens und die uni­ons­recht­lich vor­ge­schrie­be­ne Zusam­men­ar­beit mit den ande­ren Mit­glied­staa­ten ist das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern. Neben die­ser zwin­gend erfor­der­li­chen Umset­zung der Richt­li­nie (RL 2020/285) wur­de die Son­der­re­ge­lung für Klein­un­ter­neh­mer neu konzipiert. 

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wer­den Umsät­ze, die von inlän­di­schen Klein­un­ter­neh­mern bewirkt wer­den, von der Umsatz­steu­er befreit. Ab dem 1.1.2025 ist Vor­aus­set­zung, dass der inlän­di­sche Gesamt­um­satz im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr 25.000 € (bis­her 22.000 €) nicht über­schrei­tet und im lau­fen­den Kalen­der­jahr 100.000 € (bis­her 50.000 €) vor­aus­sicht­lich nicht über­schrei­ten wird (Pro­gno­se­wert). Wird der unte­re inlän­di­sche Grenz­wert von 25.000 € im lau­fen­den Kalen­der­jahr über­schrit­ten, kommt im Fol­ge­jahr eine Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht mehr in Betracht. 

Anders als es bis­her bei der 50.000 € Gren­ze war, kommt es nun­mehr bei dem neu­en obe­ren inlän­di­schen Grenz­wert von 100.000 € dar­auf an, ob und zu wel­chem Zeit­punkt der Gesamt­um­satz im lau­fen­den Kalen­der­jahr den Betrag von 100.000 € über­schrei­tet. Wird der Grenz­wert von 100.000 €  über­schrit­ten, endet die wei­te­re Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu die­sem Zeit­punkt

Beginnt der Unter­neh­mer sei­ne gewerb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit, darf der Gesamt­um­satz im lau­fen­den Kalen­der­jahr den Betrag von 25.000 € nicht über­schrei­ten. Bereits ab dem Umsatz, mit dem die Gren­ze über­schrit­ten wird, ist die Regel­be­steue­rung anzu­wen­den. Das heißt, dass bei Über­schrei­ten des unte­ren inlän­di­schen Grenz­wer­tes die Steu­er­be­frei­ung nicht mehr anwend­bar ist. 

Durch die refor­mier­te Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung erge­ben sich diver­se Fol­ge­än­de­run­gen in ande­ren Vor­schrif­ten (z. B. §§ 13b, 15, 15a UStG). Außer­dem wird ein neu­er § 34a UStDV für ver­ein­fach­te Rech­nun­gen von Klein­un­ter­neh­mern ein­ge­führt (nicht zu ver­wech­seln mit Klein­be­trags­rech­nun­gen!). Die dort genann­ten Min­dest­an­ga­ben wur­den im Rah­men der Aus­schuss­be­ra­tun­gen noch­mals gering­fü­gig ange­passt (so ist kein Hin­weis auf Auf­be­wah­rungs­pflicht des Leis­tungs­emp­fän­gers bei Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück mehr erforderlich).

Beson­ders wich­tig ist außer­dem, dass Klein­un­ter­neh­mer kei­ne E-Rech­nun­gen aus­stel­len müs­sen. Zum Emp­fang von E-Rech­nun­gen müs­sen sie aller­dings in der Lage sein.

Hin­weis: Ein ein­mal, gege­be­nen­falls auch kon­klu­dent, erklär­ter Ver­zicht, z. B. durch Abga­be einer Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung oder der Jah­res­er­klä­rung mit Berech­nung der Steu­er nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten des UStG, bin­det den Unter­neh­mer min­des­tens für fünf Kalen­der­jah­re. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf­jah­res­frist kann der Unter­neh­mer mit Wir­kung vom Beginn eines fol­gen­den Kalen­der­jah­res an den Ver­zicht widerrufen.

Quelle:UStG | Geset­zes­än­de­rung | § 19 UStG i.d.F. des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 | 05-12-2024