Nach dem Ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les wird die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhö­hung ab dem Jahr 2027 muss aller­dings noch von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­sen und vom Bun­des­rat bestä­tigt werden.

Über die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung sind aktu­ell rund 185.000 selb­stän­di­ge Krea­ti­ve pflicht­ver­si­chert (ähn­lich wie Ange­stell­te in der gesetz­li­chen Kran­ken-, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung). Sie zah­len dabei nur die Hälf­te der Bei­trä­ge selbst. Die ande­re Hälf­te wird über einen Bun­des­zu­schuss sowie die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be finanziert.

Pflicht­bei­trag für bestimm­te Unter­neh­men: Die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be ist ein Pflicht­bei­trag für Unter­neh­men, die krea­ti­ve oder publi­zis­ti­sche Leis­tun­gen nut­zen – zum Bei­spiel für Gra­fik, Musik oder Tex­te. Damit wird ein Teil der Sozi­al­ver­si­che­rung für selb­stän­di­ge Künst­ler mit­fi­nan­ziert. Die Bemes­sungs­grund­la­ge ist dabei das Hono­rar, das im Kalen­der­jahr an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahlt wird.

Die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be unter­schei­det zwi­schen 3 Gruppen:

  1. Typi­sche Verwerter
  2. Eigen­wer­ber
  3. Gene­ral­klau­sel: Unter­neh­mer, die Auf­trä­ge an selb­stän­di­ge Künst­ler oder Publi­zis­ten ertei­len, um deren Wer­ke oder Leis­tun­gen für Zwe­cke ihres Unter­neh­mens zu nut­zen, wenn im Zusam­men­hang mit die­ser Nut­zung Ein­nah­men erzielt wer­den sol­len. Wer­den in einem Kalen­der­jahr nicht mehr als 3 Ver­an­stal­tun­gen durch­ge­führt, in denen künst­le­ri­sche oder publi­zis­ti­sche Wer­ke oder Leis­tun­gen auf­ge­führt oder dar­ge­bo­ten wer­den, liegt kei­ne Abga­be­pflicht nach der Gene­ral­klau­sel vor.

Nur im Rah­men der Gene­ral­klau­sel gilt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Baga­tell­gren­ze: Die Pflicht zur Zah­lung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be setzt im Jahr 2026 vor­aus, dass die Sum­me der Ent­gel­te für einen in einem Kalen­der­jahr erteil­ten Auf­trag oder meh­re­re in einem Kalen­der­jahr erteil­te Auf­trä­ge 1.000 € über­steigt. Ob die Baga­tell­gren­ze für 2027 geän­dert wird, ist noch nicht bekannt.

Quelle:Sonstige | Pres­se­mit­tei­lung | Bun­de­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les | 02-07-2026