Lea­sing­ver­trä­ge legen häu­fig den Umfang der Nut­zung fest, z. B. jähr­li­che Nut­zung von 15.000 km. Auf die­ser Basis ermit­telt der Lea­sing­ge­ber die Höhe der Lea­sing­ra­te. Für Abwei­chun­gen von der ver­ein­bar­ten Kilo­me­ter­leis­tung sind ver­trag­lich fest­ge­leg­te Aus­gleichs­zah­lun­gen zu leis­ten. Die Ver­ein­ba­run­gen über die Ver­gü­tung für Mehr- und Min­der­ki­lo­me­ter sind also dar­auf aus­ge­rich­tet, die Ansprü­che aus dem Lea­sing­ver­hält­nis an die tat­säch­li­che Nut­zung des Fahr­zeugs durch den Lea­sing­neh­mer anzupassen.

Kon­se­quenz ist, dass

  • Zah­lun­gen des Lea­sing­neh­mers für Mehr­ki­lo­me­ter ein zusätz­li­ches Ent­gelt und
  • Zah­lun­gen des Lea­sing­ge­bers für Min­der­ki­lo­me­ter eine Ent­gelt­min­de­rung für die Nut­zungs­über­las­sung darstellen.

Das gilt ent­spre­chend auch für Ver­gü­tun­gen zum Aus­gleich von Rest­wert­dif­fe­ren­zen in Lea­sing­ver­trä­gen mit Rest­wert­aus­gleich. Nut­zungs­ent­schä­di­gun­gen wegen ver­spä­te­ter Rück­ga­be des Lea­sing­fahr­zeugs stel­len kei­nen Scha­dens­er­satz dar, son­dern sind Ent­gelt für die Nut­zungs­über­las­sung des Fahr­zeugs zwi­schen ver­ein­bar­ter und tat­säch­li­cher Rück­ga­be des Fahrzeugs. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Im Lea­sing­ver­trag des Unter­neh­mers ist eine Klau­sel ent­hal­ten, wonach eine jähr­li­che Kilo­me­ter­leis­tung von 15.000 km ver­ein­bart ist. Für Mehr­ki­lo­me­ter ist eine zusätz­li­che Ver­gü­tung zu zah­len. Da der Unter­neh­mer mehr Kilo­me­ter als ver­ein­bart gefah­ren ist, muss er nach­träg­lich 600 € zuzüg­lich 114 € Umsatz­steu­er an den Lea­sing­ge­ber zah­len. Die Zah­lun­gen des Lea­sing­neh­mers für Mehr­ki­lo­me­ter stel­len ein zusätz­li­ches Ent­gelt dar. 

Ist der Unter­neh­mer weni­ger Kilo­me­ter als ver­ein­bart gefah­ren, erhält er nach­träg­lich den ver­ein­bar­ten Betrag pro Min­der­ki­lo­me­ter zuzüg­lich Umsatz­steu­er vom Lea­sing­ge­ber erstat­tet. Die Zah­lun­gen des Lea­sing­ge­bers für die Min­der­ki­lo­me­ter stel­len eine Ent­gelt­min­de­rung für die Nut­zungs­über­las­sung dar, die ent­spre­chend zu buchen ist.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Ver­öf­fent­li­chung | Abschnitt 1.3. Abs, 17 | 08-06-2023