Die meis­ten Lea­sing­ver­trä­ge wer­den im Zusam­men­hang mit der Beschaf­fung von Fir­men­wa­gen abge­schlos­sen. Wenn bei der Been­di­gung des Lea­sing­ver­trags Zah­lun­gen zu leis­ten sind, muss zumin­dest für Zwe­cke der Umsatz­steu­er beur­teilt wer­den, wel­chen Cha­rak­ter die­se Zah­lun­gen haben. Bei den Zah­lun­gen, die zu leis­ten sind, kann es sich um nicht steu­er­ba­ren Scha­dens­er­satz, zusätz­li­ches Nut­zungs­ent­gelt oder Min­de­rung des Nut­zungs­ent­gelts handeln.

Ein Lea­sing­ver­trag kann auf­grund ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Kün­di­gungs­rech­te auch vor­zei­tig been­det wer­den, z. B. im Fall eines Total­scha­dens, des Zah­lungs­ver­zugs oder der Insol­venz des Lea­sing­neh­mers. Soweit die Lea­sing­ver­trä­ge für der­ar­ti­ge Fäl­le Zah­lun­gen als Ersatz für künf­ti­ge Lea­sing­ra­ten vor­se­hen, han­delt es sich um einen ech­ten Scha­dens­er­satz. Durch die Kün­di­gung wird die Haupt­leis­tungs­pflicht des Lea­sing­ge­bers (= Nut­zungs­über­las­sung des Fir­men­wa­gens) been­det. Die Zah­lung, die der Lea­sing­neh­mer als Aus­gleich für künf­ti­ge Lea­sing­ra­ten erbrin­gen muss, steht nicht mehr im Aus­tausch­ver­hält­nis mit einer Leis­tung des Lea­sing­ge­bers, sodass kein Leis­tungs­aus­tausch vorliegt.

Min­der­wert­aus­gleich wegen Schä­den am Lea­sing­gut: Zah­lun­gen sind grund­sätz­lich nicht umsatz­steu­er­bar, wenn sie wegen Schä­den am Lea­sing­fahr­zeug als soge­nann­ter Min­der­wert­aus­gleich geleis­tet wer­den. Zahlt der Lea­sing­neh­mer einen Min­der­wert­aus­gleich für Schä­den am Lea­sing­fahr­zeug, han­delt es sich nicht um ein Ent­gelt für die Nut­zungs­über­las­sung. Er muss viel­mehr auf­grund der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen für den Scha­den und sei­ne Fol­gen ein­ste­hen. Es liegt somit kei­ne eigen­stän­di­ge Leis­tung des Lea­sing­ge­bers vor, auch wenn die­ser die Nut­zung des Lea­sing­fahr­zeu­ges über den ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch hin­aus gedul­det hat. Kon­se­quenz: Es han­delt sich nicht um einen Leis­tungs­aus­tausch, der der Umsatz­steu­er unterliegt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Unter­neh­mer hat einen Fir­men­wa­gen geleast, den er nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Lea­sing­zeit zurück­gibt. Die Lackie­rung des Lea­sing­fahr­zeugs weist bei der Rück­ga­be erheb­li­che Schä­den auf. Wegen der Rück­ga­be in einem nicht ver­trags­ge­mä­ßen Zustand ergibt sich im Ver­hält­nis zum geplan­ten Rück­ga­be­wert eine Min­de­rung von 1.800 €. Die­sen Betrag muss der Unter­neh­mer als Lea­sing­neh­mer an den Lea­sing­ge­ber zah­len. Es han­delt sich um ech­ten Scha­dens­er­satz, sodass kei­ne Umsatzsteuer/​Vorsteuer anfällt.

Aus­gleichs­an­sprü­che zuguns­ten des Lea­sing­neh­mers: Bei einer vor­zei­ti­gen Ver­trags­be­en­di­gung kön­nen sich auch Aus­gleichs­an­sprü­che zuguns­ten des Lea­sing­neh­mers erge­ben, z. B. wenn er zu Beginn der Lauf­zeit eine Son­der­zah­lung geleis­tet hat. Die Aus­gleichs­an­sprü­che füh­ren zu einer Min­de­rung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs. Der Mehr­wert des zurück­ge­ge­be­nen Lea­sing­ge­gen­stan­des beruht auf der tat­säch­li­chen Nicht-Nut­zung durch den Lea­sing­neh­mer. Es han­delt sich des­halb nicht um eine Min­de­rung des für die Nut­zungs­über­las­sung ver­ein­bar­ten Entgelts.

Pra­xis-Bei­spiel:
Nach einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Lea­sing­ver­trags ist der Unter­neh­mer zu einer Zah­lung von 1.200 € an den Lea­sing­ge­ber ver­pflich­tet. Da der Unter­neh­mer bei Beginn der Lauf­zeit eine Lea­sing-Son­der­zah­lung in Höhe von 6.000 € gezahlt hat und nun­mehr die Lauf­zeit ver­kürzt wird, hat er hier­aus einen Erstat­tungs­an­spruch von 1.600 € zuzüg­lich Umsatz­steu­er. Die Aus­gleichs­an­sprü­che füh­ren zu einer Min­de­rung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs. Die­ser Aus­gleichs­an­spruch zuguns­ten des Lea­sing­neh­mers ist also mit der zusätz­li­chen Zah­lung zu ver­rech­nen, sodass ihm eine Erstat­tung von (1.600 € + 304 € USt – 1.200 € =) 400 € zusteht.

Die Lea­sing-Son­der­zah­lung ist eine Vor­aus­zah­lung, durch die die monat­li­che Lea­sing­ra­te redu­ziert wird. Wird der Lea­sing­ver­trag vor­zei­tig been­det, deckt die Son­der­zah­lung auch einen Zeit­raum ab, für den der Ver­trag nicht mehr besteht. Die Rück­zah­lung eines Teils der Son­der­zah­lung führt somit zu einer Redu­zie­rung der Lea­sing­ra­ten, sodass auch ein Teil der Umsatz­steu­er (Vor­steu­er) kor­ri­giert wer­den muss. Wird der Gewinn mit einer Bilanz ermit­telt, dann muss die Lea­sing-Son­der­zah­lung auf die Lauf­zeit des Lea­sing­ver­trags ver­teilt wer­den, sodass für die im jewei­li­gen Jahr nicht ver­brauch­ten Tei­le der Lea­sing­ra­te ein Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten zu bil­den ist. Bei einer vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung des Lea­sing­ver­trags muss dann auch der Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten auf­ge­löst werden.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Ver­öf­fent­li­chung | Abschnitt 1.3. Abs, 17 | 08-06-2023