Die unte­re Ent­gelt­gren­ze für Beschäf­ti­gun­gen im Über­gangs­be­reich steigt zum 1.1.2025 von monat­lich 538,01 € auf 556,01 €. Eben­falls zum 1.1.2025 ändert sich der Fak­tor F, der sich an der Höhe des Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags ori­en­tiert. Der Fak­tor F ändert sich, weil sich der Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­satz geän­dert hat. Der Fak­tor F ergibt sich, wenn der Wert 28 durch den Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag geteilt wird, in dem der Anspruch auf das Arbeits­ent­gelt ent­stan­den ist.

Für 2025 gilt somit: 
Midi­job­ber sind Arbeit­neh­mer mit einem regel­mä­ßi­gen monat­li­chen Arbeits­ent­gelt von 556,01 € bis 2.000 €. Die Ein­stu­fung als Midi­job­ber ist abhän­gig vom durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Arbeits­ent­gelt. Die­se Ver­dienst­span­ne fällt in den soge­nann­ten Über­gangs­be­reich, in dem die Bei­trags­be­las­tun­gen für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer über auf­wen­di­ge For­meln ermit­telt wer­den. Die­se Arbeit erle­di­gen heu­te kom­for­ta­ble Midijob-Rechner.

Wesent­li­cher Para­me­ter der For­mel ist der Fak­tor F, der sich an der Höhe des Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags ori­en­tiert. Der Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag 2025 beträgt 41,90% (2024: 40,90%). Die Bei­trä­ge für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber sind mit­hil­fe von For­meln zu ermit­teln. Der Fak­tor F 2025 beträgt (28 : 41,90 =) 0,6683.

Bei­trags­be­rech­nung und Beitragslastverteilung
Die Berech­nung der Bei­trä­ge und die Ver­tei­lung der Bei­trags­last für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­men­de erfolgt geson­dert für jeden Ver­si­che­rungs­zweig wie folgt in drei Schritten:

Schritt 1: Berech­nung des Gesamt­bei­trags aus­ge­hend von der redu­zier­ten bei­trags­pflich­ti­gen Ein­nah­me, die über die For­mel 1,127718283  x AE – 255,4365651 ermit­telt wird.

Schritt 2: Berech­nung des Bei­trags­an­teils des Arbeit­neh­mers aus­ge­hend von der redu­zier­ten bei­trags­pflich­ti­gen Ein­nah­me, die über die For­mel 1,385041551 x AE – 770,0831025 ermit­telt wird.

Schritt 3: Berech­nung des Arbeit­ge­ber­bei­trags­an­teils durch Abzug des Arbeit­neh­mer­bei­trags­an­teils vom Gesamtbeitrag.

Der Bei­trags­zu­schlag in der Pfle­ge­ver­si­che­rung bei Kin­der­lo­sig­keit (0,6 Pro­zent) berech­net sich von der redu­zier­ten bei­trags­pflich­ti­gen Ein­nah­me nach Schritt 1 und wird anschlie­ßend geson­dert dem vom Arbeit­neh­mer zu zah­len­den Gesamt-Bei­trags­an­teil hin­zu­ge­rech­net. Die­ser Zuschlag ist daher nicht Teil der Schrit­te 1 bis 3.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI | 19-12-2024