Der geld­wer­te Vor­teil aus der Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens kann nur um die Kos­ten gemin­dert wer­den, die – bei einer Kos­ten­tra­gung durch den Arbeit­ge­ber – Bestand­teil die­ses gel­ten­den Vor­teils wären und somit von der Abgel­tungs­wir­kung der 1%-Regelung erfasst würden. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger mach­te bei sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit gel­tend, dass der geld­wer­te Vor­teil aus der Nut­zungs­über­las­sung eines Dienst­wa­gens zur Pri­vat­nut­zung, der nach der 1%-Regelung ermit­telt wur­de, um die von ihm selbst getra­ge­nen Maut-, Fähr- und Park­kos­ten zu min­dern sei. Außer­dem bean­trag­te er die Min­de­rung des 1%-Werts um die Abschrei­bung eines pri­vat ange­schaff­ten Fahr­rad­trä­gers für den Dienst­wa­gen. Die Maut- und Fähr­auf­wen­dun­gen und eben­so die Park­kos­ten betra­fen aus­schließ­lich pri­va­te Urlaubs­rei­sen. Finanz­amt und Finanz­ge­richt lehn­ten die Min­de­rung des geld­wer­ten Vor­teils inso­weit ab.

Eine Kos­ten­tra­gung des Arbeit­ge­bers für Maut-, Fähr- und Park­kos­ten, die dem Arbeit­neh­mer auf Pri­vat­fahr­ten ent­ste­hen, begrün­den einen eigen­stän­di­gen geld­wer­ten Vor­teil des Arbeit­neh­mers, der neben dem Vor­teil des Arbeit­neh­mers aus der Nut­zungs­über­las­sung des Fahr­zeugs für Pri­vat­fahr­ten besteht und pau­schal mit der 1%-Methode bewer­tet wird. Dar­aus ergibt sich im Umkehr­schluss, dass der geld­wer­te Vor­teil des Arbeit­neh­mers aus der Nut­zungs­über­las­sung des Fahr­zeugs nicht gemin­dert wird, wenn der Arbeit­neh­mer die­se Auf­wen­dun­gen trägt. Dies gilt eben­so für die vom Arbeit­neh­mer auf Pri­vat­fahr­ten getra­ge­nen Park­kos­ten und für den Wert­ver­lust aus einem vom Steu­er­pflich­ti­gen erwor­be­nen Fahr­rad­trä­ger in Höhe der Abschreibung.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 32/20 | 13-11-2024