Die Kos­ten für einen Pro­zess zur Erlan­gung nach­ehe­li­chen Unter­halts sind jeden­falls dann nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzugs­fä­hig, wenn die unter­halts­be­rech­tig­te Per­son eige­ne Ein­künf­te ober­halb des Exis­tenz­mi­ni­mums erzielt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin und ihr dama­li­ger Ehe­mann haben sich getrennt, wor­auf­hin der Ehe­mann einen Schei­dungs­an­trag beim Amts­ge­richt stell­te. Nach der Tren­nung zahl­te der Ehe­mann Unter­halt für die bei der Klä­ge­rin leben­den gemein­sa­men Kin­der sowie Tren­nungs­un­ter­halt für die Klä­ge­rin. Den Zuge­winn­aus­gleich regel­ten die Ehe­leu­te dahin­ge­hend ein­ver­nehm­lich, dass die Klä­ge­rin ein ver­mie­te­tes Grund­stück sowie eine Aus­gleichs­zah­lung erhielt. Dar­auf­hin erwarb sie ein wei­te­res Mehr­fa­mi­li­en­haus, aus dem sie Ver­mie­tungs­ein­künf­te erziel­te. Fer­ner war sie in Teil­zeit in ihrem erlern­ten Beruf tätig, wobei die Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se zunächst befris­tet waren.

Nach­dem eine ein­ver­nehm­li­che Rege­lung über den nach­ehe­li­chen Unter­halt nicht getrof­fen wer­den konn­te, klag­te die Klä­ge­rin die­sen im lau­fen­den Schei­dungs­ver­fah­ren in Höhe von ca. 1.500 € monat­lich ein. Ihr Ehe­mann war der Ansicht, kei­nen nach­ehe­li­chen Unter­halt zah­len zu müs­sen. Das Amts­ge­richt schied die Ehe, nahm einen Ver­sor­gungs­aus­gleich vor und sprach der Klä­ge­rin nach­ehe­li­chen Auf­sto­ckungs­un­ter­halt in Höhe von knapp 600 € zeit­lich befris­tet zu. Im Beschwer­de­ver­fah­ren vor dem Ober­lan­des­ge­richt schlos­sen die Par­tei­en einen Ver­gleich, wonach sich der nach­ehe­li­che Unter­halt auf 900 € mit einer län­ge­ren Befris­tung belief. Die Kos­ten wur­den gegen­ein­an­der aufgehoben.

Das Finanz­amt lehn­te die zunächst von der Klä­ge­rin als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend gemach­ten gesam­ten Kos­ten des Schei­dungs­pro­zes­ses ab. Im Rah­men des Kla­ge­ver­fah­rens begrenz­te die Klä­ge­rin ihren Antrag auf die auf den Unter­halt ent­fal­len­den Pro­zess­kos­ten. Im ers­ten Rechts­gang gab der 1. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter der Kla­ge mit Urteil vom 9.12.2020 statt, weil er die Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten der Klä­ge­rin, die die Unter­halts­leis­tun­gen im Rah­men des sog. Real­split­tings nach § 22 Nr. 1a EStG ver­steu­er­te, ansah. Dem folg­te der BFH nicht, hob das Urteil auf und ver­wies die Sache zur Prü­fung, ob außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen vor­lie­gen, an das Finanz­ge­richt Müns­ter zurück.

Das Finanz­ge­richts Müns­ter hat die Kla­ge im zwei­ten Rechts­gang abge­wie­sen. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Berück­sich­ti­gung der Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen lie­gen nicht vor, weil die Rege­lung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht ein­greift, wonach Pro­zess­kos­ten nur aus­nahms­wei­se abzugs­fä­hig sind, wenn ohne den geführ­ten Pro­zess die Gefahr des Ver­lusts der Exis­tenz­grund­la­ge bestan­den hät­te. Für die Beur­tei­lung der Exis­tenz­ge­fähr­dung ist das sozi­al­hil­fe­recht­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum maßgeblich. 

Bei der Prü­fung ist das frei ver­füg­ba­re Ein­kom­men der Klä­ge­rin zu berück­sich­ti­gen. Die­ses hat zum maß­geb­li­chen Zeit­punkt der Antrag­stel­lung deut­lich über dem Exis­tenz­mi­ni­mum gele­gen. Dabei ist die Arbeits­kraft der Klä­ge­rin ein­zu­be­zie­hen, obwohl sie ledig­lich über befris­te­te Arbeits­stel­len ver­fügt hat, denn es sei ihr auf­grund ihrer hohen Qua­li­fi­ka­ti­on und ihrer Berufs­er­fah­rung gelun­gen, naht­los eine neue Anstel­lung zu fin­den. Vor die­sem Hin­ter­grund hat das Finanz­ge­richt letzt­lich offen­ge­las­sen, ob auch die Miet­ob­jek­te, die als Kapi­tal­an­la­gen der Klä­ge­rin anzu­se­hen sind, eben­falls zur Exis­tenz­grund­la­ge zählen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 1 K 494/18 E | 17-09-2024