Wenn jemand mit einer Erwerbs­tä­tig­keit beginnt, ist vor­ge­se­hen, dass ihm ein Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfas­sung über­mit­telt wird (§ 138 Abs. 1 AO). Die Finanz­ver­wal­tung hat nun­mehr für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung getrof­fen. Es wird dar­auf ver­zich­tet, die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit anzu­zei­gen, soweit es sich um Unter­neh­mer handelt,

  • die aus­schließ­lich klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen betrei­ben, die ab dem 1.1.2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG von der Ein­kom­men­steu­er befreit sind und
  • die in umsatz­steu­er­li­cher Hin­sicht aus­schließ­lich auf den Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge aus­ge­rich­tet sind, bei denen ab dem 1.1.2023 der Null­steu­er­satz und die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (§ 19 UStG) anwen­det wird bzw. sich die Tätig­keit auf eine steu­er­freie Ver­mie­tung und Ver­pach­tung beschränkt.

Aus Grün­den des Büro­kra­tie­ab­baus und der Ver­wal­tungs­öko­no­mie gel­ten die­se Rege­lun­gen mit sofor­ti­ger Wir­kung in allen Fäl­len, in denen eine der­ar­ti­ge Erwerbs­tä­tig­keit ab dem 1.1.2023 auf­ge­nom­men wur­de und sich die Tätig­keit auf das Betrei­ben von begüns­tig­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen beschränkt.

Aber! In Ein­zel­fäl­len kön­nen die ört­lich zustän­di­gen Finanz­äm­ter (soweit es im Ein­zel­fall erfor­der­lich erscheint) geson­dert zur Über­mitt­lung eines Fra­ge­bo­gens zur steu­er­li­chen Erfas­sung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV A 3 – S 0301/19/10007 :012 | 11-06-2023