Die Ver­lust­ver­rech­nung bei Ter­min­ge­schäf­ten, wie z. B. aus dem Ver­fall von Optio­nen, die nach dem 31.12.2020 ent­stan­den sind, wur­de, stark ein­schränkt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG). Die­se Abzugs­be­schrän­kun­gen in den Sät­zen 5 und 6 sind durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 ersatz­los auf­ge­ho­ben wor­den. Die­se Auf­he­bung gilt für alle noch offe­nen Fälle.

Mit der Strei­chung des geson­der­ten Ver­lust­ver­rech­nungs­krei­ses für Ter­min­ge­schäf­te und der betrags­mä­ßi­gen Beschrän­kung der Ver­re­chen­bar­keit auf 20.000 € jähr­lich von Ver­lus­ten aus For­de­rungs­aus­fäl­len soll dem Ver­ein­fa­chungs­aspekt der Abgel­tung­s­teu­er wie­der mehr Bedeu­tung zukom­men. Gleich­zei­tig soll den ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gegen die Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung, die der BFH in sei­nem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäu­ßert hat, Rech­nung getra­gen wer­den. Die­se Ände­rung gilt für alle noch offe­nen Fälle.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 | 28-11-2024