Über­lässt eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ihrem Gesell­schaf­ter einen Fir­men­wa­gen zur betrieb­li­chen und pri­va­ten Nut­zung, dür­fen die Kos­ten, die auf die pri­va­te Nut­zung ent­fal­len, den Gewinn der Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht min­dern. Die pri­va­te Nut­zung eines Fir­men-Pkw ist immer dann mit der 1-%-Methode zu ermit­teln, wenn die betrieb­li­che Nut­zung über­wiegt. Ist das der Fall, ist die pri­va­te Nut­zung für jeden Kalen­der­mo­nat mit 1% des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zuzüg­lich der Kos­ten für Son­der­aus­stat­tun­gen ein­schließ­lich Umsatz­steu­er anzu­set­zen. Für Elek­tro­fahr­zeu­ge und Plug-In-Hybrid­fahr­zeu­ge gibt es Son­der­re­ge­lun­gen. Die 1-%-Methode kann nur außer Kraft gesetzt wer­den, wenn ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch geführt wird (Escape-Klau­sel). Es sind dann die Auf­wen­dun­gen nach dem Ver­hält­nis der pri­va­ten und betrieb­li­chen Fahr­ten auf­zu­tei­len. Die Auf­wen­dun­gen, die auf die pri­va­ten Fahr­ten ent­fal­len, sind als Betriebs­ein­nah­men gewin­n­er­hö­hend zu erfas­sen. Auch hier sind die Son­der­re­ge­lun­gen für Elek­tro­fahr­zeu­ge und Plug-In-Hybrid­fahr­zeu­ge zu beachten.

Die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung weicht erheb­lich davon ab, weil die Per­so­nen­ge­sell­schaft und die Gesell­schaf­ter bei der Umsatz­steu­er getrennt zu betrach­ten sind. Ist die Per­so­nen­ge­sell­schaft zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, kann sie beim Erwerb eines Fir­men-Pkw die Vor­steu­er zu 100% gel­tend machen. Dies hat zur Fol­ge, dass die Per­so­nen­ge­sell­schaft die Kos­ten, die auf die pri­va­te Nut­zung durch den Gesell­schaf­ter ent­fal­len, der Umsatz­steu­er unter­wer­fen muss. Da die Per­so­nen­ge­sell­schaft Unter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts ist, kann zwi­schen ihr und den Gesell­schaf­tern ein Leis­tungs­aus­tausch statt­fin­den, der der Umsatz­steu­er unterliegt.

Vor­aus­set­zung ist, dass es sich um einen ent­gelt­li­chen Vor­gang han­delt. Ein ent­gelt­li­cher Leis­tungs­aus­tausch liegt

  • nicht nur dann vor, wenn zwi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schaf­ter für die pri­va­te PKW-Nut­zung aus­drück­lich ein Ent­gelt ver­ein­bart wor­den ist,
  • son­dern auch dann, wenn das Kon­to des Gesell­schaf­ters in der Buch­füh­rung belas­tet wor­den ist. 

In die­sem Zusam­men­hang ist Fol­gen­des zu beachten:

  • Wenn die pri­va­te Nut­zung bei der Ein­kom­men­steu­er nach der pau­scha­len 1-%-Methode berech­net wird, kann die­se aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den auch bei der Umsatz­steu­er zugrun­de gelegt wer­den. Bei der Bemes­sung der Umsatz­steu­er darf aller­dings – anders als bei Ein­zel­un­ter­neh­mern – kein pau­scha­ler Abzug von 20% für nicht vor­steu­er­be­las­te­te Kfz-Kos­ten abge­zo­gen werden.
  • Bei der Umsatz­steu­er kann der pri­va­te Nut­zungs­an­teil auch sach­ge­recht geschätzt wer­den. Es wer­den aller­dings alle Kos­ten der Umsatz­steu­er unter­wor­fen, also auch die, bei denen kein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich war.
  • Kann die pau­scha­le 1-%-Methode nicht ange­wen­det wer­den, wer­den die Kos­ten zugrun­de gelegt, die nach dem Fahr­ten­buch oder ande­ren Auf­zeich­nun­gen auf die pri­va­ten Fahr­ten des Gesell­schaf­ters entfallen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft hat im Janu­ar einen neu­en Fir­men-Pkw erwor­ben, der im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung einen Brut­to­lis­ten­preis von 39.120 € hat­te. Gezahlt hat die Per­so­nen­ge­sell­schaft einen Betrag von 35.700 € (ein­schließ­lich 19 %= 5.700 € Umsatz­steu­er). Der ange­schaff­te Fir­men­wa­gen steht aus­schließ­lich einem der Gesell­schaf­ter für sei­ne betrieb­li­chen und pri­va­ten Fahr­ten zur Ver­fü­gung, wobei die betrieb­li­chen Fahr­ten über­wie­gen. Der Gesell­schaf­ter hat kein Fahr­ten­buch geführt. Die Per­so­nen­ge­sell­schaft wen­det daher sowohl für ertrag­steu­er­li­che als auch für umsatz­steu­er­li­che Zwe­cke die 1-%-Methode an. Es sind 1% vom Brut­to­lis­ten­preis abge­run­det auf vol­le 100 € anzusetzen.

Das sind: 39.100 € x·1%·x 12 Mona­te = 4.692,00 €

Da von einem umsatz­steu­er­li­chen Leis­tungs­aus­tausch aus­zu­ge­hen ist, beträgt die Bemes­sungs­grund­la­ge 4.692 € : 1,19 = 3.942,86 €
Hier­auf ent­fällt die Umsatz­steu­er mit 3.942,86 € x 19% = + 749,14 €
Der Brut­to­wert ist zu erfas­sen mit  4.692,86 €

Fazit: Haben Per­so­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schaf­ter kein Ent­gelt für die pri­va­te Nut­zung des Fahr­zeugs ver­ein­bart, ist umsatz­steu­er­lich nur dann von einer unent­gelt­li­chen Nut­zung des Fahr­zeugs für pri­va­te Zwe­cke aus­zu­ge­hen, wenn das Pri­vat­kon­to des Gesell­schaf­ters in der Buch­füh­rung nicht belas­tet wird bzw. belas­tet wor­den ist. Die Belas­tung des Pri­vat­kon­tos führt zu einem ent­gelt­li­chen Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft und Gesellschafter.

Quelle:BFH | Urteil | V R 6/10 | 31-08-2010