Die Bun­des­re­gie­rung plant, ab dem 1.7.2023 den Bei­trags­satz zur sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung von bis­her 3,05% auf 3,4% zu erhö­hen. Für Kin­der­lo­se, die das 23. Lebens­jahr voll­endet haben, soll der Bei­trags­satz von 3,4% auf 4,0% des Brut­to­ent­gelts stei­gen. Damit setzt der Gesetz­ge­ber auch den Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Berück­sich­ti­gung des Erzie­hungs­auf­wands von Eltern mit meh­re­ren Kin­dern um. Gleich­zei­tig nutzt der Gesetz­ge­ber die­se Gele­gen­heit auch zur Erhö­hung des all­ge­mei­nen Bei­trags­sat­zes zur Pfle­ge­ver­si­che­rung. Der neue Bei­trags­satz von 3,4% (bis­her 3,05%) gilt für Eltern mit einem Kind und ist gleich­zei­tig die Basis für die Berech­nung der Bei­trä­ge für Kin­der­lo­se und für Eltern mit zwei und mehr Kindern.

An dem Prin­zip, dass Kin­der­lo­se bei der Pfle­ge­ver­si­che­rung höhe­re Bei­trä­ge zah­len, ändert sich nichts. Aller­dings ist es nicht mit dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ver­ein­bar, dass der mit stei­gen­der Kin­der­an­zahl anwach­sen­de Erzie­hungs­auf­wand im Bei­trags­recht der Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt wird. Die Benach­tei­li­gung tritt bereits ab dem zwei­ten Kind ein. Für eine Neu­re­ge­lung hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (Beschluss vom 7.4.2022, 1 BvL 3/18) dem Gesetz­ge­ber eine Frist bis 31.7.2023 ein­ge­räumt. Die­se Neu­re­ge­lung sieht wie folgt aus:

Gestaf­fel­te Ent­las­tung nach Anzahl der Kinder
Beschäf­tig­te mit meh­re­ren Kin­dern wer­den ab dem zwei­ten Kind (gestaf­felt nach Kin­der­zahl) mit einem Abschlag ent­las­tet. Ab dem sechs­ten Kind ist kei­ne wei­te­re Dif­fe­ren­zie­rung vor­ge­se­hen. Berück­sich­tigt wer­den Kin­der bis zur Voll­endung des 25. Lebensjahres. 

Der Zuschlag für Kin­der­lo­se wird von 0,35% auf 0,6% erhöht, sodass der Bei­trag auf 4,0% ansteigt. Eltern mit mehr als einem Kind unter­halb der Alters­gren­ze wer­den gestaf­felt, nach ihrer Kin­der­zahl, wie folgt mit einem Abschlag vom Bei­trags­satz entlastet:

  • 0,25 Pro­zent bei zwei Kin­dern (Bei­trags­satz: 3,15%)
  • 0,50 Pro­zent bei drei Kin­dern (Bei­trags­satz: 2,9%)
  • 0,75 Pro­zent bei vier Kin­dern (Bei­trags­satz: 2,65%)
  • 1,00 Pro­zent bei fünf und mehr Kin­dern (Bei­trags­satz: 2,4%)

Die Abschlä­ge für Kin­der gel­ten ab Beginn des Monats der Geburt (Nach­weis inner­halb von drei Mona­ten). Spä­ter ein­ge­reich­te Nach­wei­se wir­ken ab Beginn des Fol­ge­mo­nats. Kin­der, die das 25. Lebens­jahr voll­enden, wer­den mit Ablauf des Monats nicht mehr berücksichtigt.

Bei­trags­an­teil der Arbeit­ge­ber: 1,7%
Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te tra­gen die Bei­trä­ge jeweils zur Hälf­te. Dafür wird der Bei­trags­satz von 3,4% für Eltern mit einem Kind zugrun­de gelegt. Wäh­rend der Bei­trags­satz für Beschäf­tig­te mit meh­re­ren Kin­dern abnimmt und für Kin­der­lo­se steigt, beträgt der Bei­trags­an­teil des Arbeit­ge­bers gleich­blei­bend 1,7%.

Über­gangs­frist
Nach­wei­se für vor dem 1.7.2023 gebo­re­ne Kin­der, die bis zum 31.12.2023 erbracht wer­den, wir­ken vom 1.7.2023 an. Die Nach­wei­se sind gegen­über der bei­trags­ab­füh­ren­den Stel­le zu erbrin­gen. Das ist z. B. der Arbeit­ge­ber. Frei­wil­lig ver­si­cher­te Selbst­zah­ler wei­sen die Kin­der­an­zahl direkt gegen­über der Pfle­ge­kas­se nach.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs- und -ent­las­tungs­ge­setz – PUEG | 18-05-2023