Seit dem 1.1.2023 unter­liegt die Lie­fe­rung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge dem Null­steu­er­satz. Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen, die dazu die­nen, die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge unter opti­ma­len Bedin­gun­gen in Anspruch zu neh­men, tei­len das Schick­sal der Lie­fe­rung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und sind als Neben­leis­tun­gen zur Haupt­leis­tung ein­heit­lich mit dem Null­steu­er­satz zu besteu­ern. Wich­tig! Die Instal­la­ti­ons­ar­bei­ten müs­sen direkt gegen­über dem Anla­gen­be­trei­ber erbracht wer­den, um unter die Ermä­ßi­gung des Steu­er­sat­zes zu fal­len. So unter­lie­gen z. B. Arbei­ten, die auch ande­ren Strom­ver­brau­chern oder Strom­erzeu­gern oder ande­ren Zwe­cken zugu­te­kom­men, nicht dem Nullsteuersatz.

Wird ein Solar­un­ter­neh­mer beauf­tragt, im Rah­men einer soge­nann­ten Paket­lö­sung eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, z. B. mit 25 kw (peak), zu instal­lie­ren, dann unter­lie­gen alle von dem Solar­un­ter­neh­men im Rah­men einer ein­heit­li­chen Leis­tung erbrach­ten Arbei­ten (Dach­ar­bei­ten, Lie­fe­rung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, Boden­ar­bei­ten, Erwei­te­rung Zäh­ler­schrank) dem Nullsteuersatz.

Pra­xis-Bei­spie­le:

  • Ein Unter­neh­mer erwirbt im Bau­markt u.a. Schrau­ben und Kabel, um eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in Eigen­leis­tung auf sei­nem Pri­vat­haus zu errich­ten. Die Lie­fe­rung der Schrau­ben und Kabel unter­liegt dem Regel­steu­er­satz in Höhe von 19%, da es sich nicht um wesent­li­che Kom­po­nen­ten handelt.
  • Ein Unter­neh­mer beauf­tragt das Solar­un­ter­neh­men im Rah­men einer soge­nann­ten „Paket­lö­sung“ eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf sei­nem Pri­vat­haus zu instal­lie­ren. In den Mate­ri­al­kos­ten, die das Solar­un­ter­neh­men in Rech­nung stellt, sind auch Kabel und Schrau­ben ent­hal­ten. Die Lie­fe­rung der nicht wesent­li­chen Kom­po­nen­ten (Kabel und Schrau­ben) erfolgt aber im Rah­men einer ein­heit­li­chen Leis­tung (Lie­fe­rung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge) und unter­liegt daher dem Nullsteuersatz.
  • Ein Unter­neh­mer errich­tet in Eigen­leis­tung eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf sei­nem Pri­vat­haus. Für die erfor­der­li­chen Boden­ar­bei­ten beauf­tragt er eine Bau­fir­ma und für die Erwei­te­rung sei­nes Zäh­ler­schranks ein Elek­tro­un­ter­neh­men. Da eine Ver­stär­kung der Dach­spar­ren erfor­der­lich ist, beauf­tragt er hier­für ein Dach­de­cker­un­ter­neh­men. Die­se Arbei­ten unter­lie­gen dem Regel­steu­er­satz von 19%.
  • Ein Unter­neh­mer errich­tet in Eigen­leis­tung eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf sei­nem Pri­vat­haus. Das Gebäu­de wird gleich­zei­tig und unab­hän­gig von der Errich­tung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge grund­le­gend reno­viert. So wer­den umfas­sen­de Elek­tro­ar­bei­ten durch­ge­führt, bei denen auch eine Erneue­rung des Zäh­ler­schranks erfor­der­lich ist. In die­sem Zusam­men­hang wird die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge berück­sich­tigt und ange­schlos­sen. Die am Pri­vat­haus durch­ge­führ­ten Elek­tro­ar­bei­ten unter­lie­gen ins­ge­samt dem Regel­steu­er­satz in Höhe von 19%.

Ent­schei­dend ist, wie die Leis­tung des­je­ni­gen zu beur­tei­len ist, der die Leis­tung erbringt. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger umsatz­steu­er­li­cher Unter­neh­mer ist oder eine Privatperson.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­li­che Rege­lung | Abschnitt 12.18 | 08-06-2023