Wird ein Fir­men­wa­gen aus dem Betriebs­ver­mö­gen pri­vat ent­nom­men, ist zunächst danach zu unter­schei­den, ob durch die Ent­nah­me ins­ge­samt ein Buch­ge­winn oder ein Buch­ver­lust ent­steht. Das hängt davon ab, ob der Buch­wert höher oder nied­ri­ger ist als der Teil­wert, der bei der Entnh­me ange­setzt wer­den muss. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Im Betriebs­ver­mö­gen eines Unter­neh­mers befin­det sich ein Pkw mit einem Buch­wert von 1 €, den er vor eini­gen Jah­ren von einer Pri­vat­per­son ohne Vor­steu­er­ab­zug gekauft hat. Der Unter­neh­mer beab­sich­tigt, einen neu­en Fir­men­wa­gen zu erwer­ben und den alten Pkw zu ver­kau­fen. Eine Pri­vat­per­son hat dem Unter­neh­mer ange­bo­ten, den alten Pkw für 3.000 € zu kau­fen. Beim Ver­kauf des alten Fir­men­wa­gens fällt Umsatz­steu­er an. Das lässt sich aber ver­mei­den, wenn der Unter­neh­mer das Fahr­zeug vor dem Ver­kauf zum Teil­wert aus dem Betriebs­ver­mö­gen ent­nimmt. D.h., der Unter­neh­mer ent­nimmt den Pkw ohne Umsatz­steu­er aus sei­nem Betriebs­ver­mö­gen und ver­kauft ihn anschlie­ßend pri­vat außer­halb sei­nes Unternehmens.

Der Unter­neh­mer ent­nimmt also den Fir­men-Pkw aus dem Betriebs­ver­mö­gen in sein Pri­vat­ver­mö­gen. Der Buch­wert eines Wirt­schafts­guts, das aus dem Anla­ge­ver­mö­gen aus­schei­det, ist als Auf­wand zu buchen (hier also mit 1 €). Die Ent­nah­me muss mit dem Teil­wert als Ein­nah­me erfasst wer­den. Der Pkw hat im Zeit­punkt der Ent­nah­me einen Wert von 3.000 €. Da der Unter­neh­mer bei der Anschaf­fung kei­ne Vor­steu­er abzie­hen konn­te, unter­liegt die Ent­nah­me nicht der Umsatzsteuer.

Unter­schied zwi­schen Ver­kauf und Ent­nah­me mit anschlie­ßen­dem Verkauf
Die Ent­nah­me eines Pkws unter­liegt nicht der Umsatz­steu­er, wenn für den Pkw, der dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zuge­ord­net ist, kei­ne Vor­steu­er gel­tend gemacht wur­de, weil

  • der Pkw von einer Pri­vat­per­son erwor­ben wur­de oder
  • von einem Klein­un­ter­neh­mer erwor­ben wur­de oder
  • das Fahr­zeug aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ein­ge­legt wurde.

Der Ver­kauf eines Fir­men-Pkws, der ohne Vor­steu­er­ab­zug erwor­ben wur­de, muss jedoch der Umsatz­steu­er unter­wor­fen wer­den. Die­ses uner­wünsch­te Ergeb­nis lässt sich ver­mei­den, indem der Fir­men-Pkw zunächst umsatz­steu­er­frei ent­nom­men wird, um ihn anschlie­ßend pri­vat außer­halb des Umsatz­steu­er­sys­tems zu ver­kau­fen. Nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs kann die Ver­äu­ße­rung unmit­tel­bar nach der Ent­nah­me erfol­gen. Für die pri­va­te Ver­äu­ße­rung fällt dann kei­ne Umsatz­steu­er an.

Doku­men­ta­ti­on ist emp­feh­lens­wert: Zu der Fra­ge, wie groß die Zeit­span­ne zwi­schen Ent­nah­me und Ver­kauf sein muss, gibt es kei­ne Recht­spre­chung. Bei der vor­her­ge­hen­den Pri­vat­ent­nah­me muss deut­lich gemacht und auch deut­lich zum Aus­druck gebracht wer­den, dass der Ver­kauf pri­vat erfolgt. Das bedeu­tet, dass

  • kein Fir­men­pa­pier (Brief­bö­gen mit Fir­men­brief­kopf) ver­wen­den wer­den darf,
  • im Kauf­ver­trag aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass es sich um einen pri­va­ten Ver­kauf handelt,
  • im Fal­le einer Über­wei­sung ein pri­va­tes Bank­kon­to und nicht das Fir­men­kon­to ange­ge­ben wird.

Der Ver­merk "steu­er­frei­er Umsatz (Pkw wur­de gebraucht von einer Pri­vat­per­son gekauft)" kann bereits aus­rei­chend sein, um von einer Ent­nah­me mit anschlie­ßen­dem Pri­vat­ver­kauf aus­ge­hen zu kön­nen. Zweck­mä­ßig ist es jedoch, über die Ent­nah­me einen schrift­li­chen Ver­merk zu erstel­len und die Ent­nah­me zeit­nah zu buchen. So soll­te z. B. bei einer Ent­nah­me im Janu­ar die Ent­nah­me zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­vor­fäl­len des Monats Janu­ar gebucht werden.

Pra­xis-Tipp:
Der Fir­men-Pkw kann ohne Umsatz­steu­er ent­nom­men und anschlie­ßend außer­halb des Mehr­wert­steu­er­sys­tems ver­kauft wer­den. Es muss zwi­schen Ent­nah­me und Ver­äu­ße­rung kein grö­ße­rer Zeit­ab­stand lie­gen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ablei­ten, dass kein Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten anzu­neh­men ist, wenn Ent­nah­me und pri­va­ter Ver­kauf des Pkw am sel­ben Tag erfolgen.

Quelle:EuGH | Urteil | EuGH-Urteil vom 8.3.2001, C-415/98, BFH-Urteil vom 31.1.2002, V R 61/96 | 07-03-2001