Pri­va­te Nut­zung eines E-Fahr­zeugs: Pau­scha­le Regelung
Für die pri­va­te Nut­zung eines Kraft­fahr­zeugs, das zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird, ist für jeden Kalen­der­mo­nat 1% des Brut­to­lis­ten­prei­ses zuzüg­lich Son­der­aus­stat­tung anzu­set­zen. Bei der pri­va­ten Nut­zung von Elek­tro­fahr­zeu­gen ist der Brut­to­lis­ten­preis nur zu einem Vier­tel anzu­set­zen, wenn

  • es ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 ange­schafft wur­de bzw. wird und der Brut­to­lis­ten­preis des E-Fahr­zeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt und
  • es nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 ange­schafft wird und der Brut­to­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Pri­va­te Nut­zung eines E-Fahr­zeugs: Fahrtenbuch
Anstel­le der pau­scha­len Rege­lung kann die pri­va­te Nut­zung mit den tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen, die auf die Pri­vat­fahr­ten ent­fal­len, ange­setzt wer­den. Die für das Kraft­fahr­zeug ins­ge­samt ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen sind durch Bele­ge und das Ver­hält­nis der pri­va­ten zu den übri­gen Fahr­ten durch ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch nach­zu­wei­sen. Bei der pri­va­ten Nut­zung von Elek­tro­fahr­zeu­gen sind die ins­ge­samt ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen, die Abschrei­bung für das Kraft­fahr­zeug oder ver­gleich­ba­re Auf­wen­dun­gen (z.B. Lea­sing­ra­ten) nur zu einem Vier­tel zu berück­sich­ti­gen, wenn bei einer Anschaffung

  • ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 der Brut­to­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 60.000 € betra­gen hat bzw. beträgt und
  • nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 der Brut­to­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Fazit: Ab dem 1.1.2024 kann laut Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes die soge­nann­ten 0,25%-Regelung bei E-Fahr­zeu­gen ange­wen­det wer­den, wenn der Brut­to­lis­ten­preis zuzüg­lich Son­der­aus­stat­tung nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 4 des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 31-08-2023