Der Arbeit­ge­ber ent­schei­det, ob und in wel­chem Umfang sein Arbeit­neh­mer den betrieb­li­chen Tele­fon­an­schluss für pri­va­te Zwe­cke nut­zen darf. Ins­be­son­de­re bei einem Ehe­gat­ten-Arbeits­ver­hält­nis soll­ten hier­bei kla­re Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wer­den. Arbeit­ge­ber wen­den ihren Arbeit­neh­mern einen geld­wer­ten Vor­teil zu, wenn sie ihnen erlau­ben, betrieb­li­che Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te (z. B. PC, Note­books und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te) pri­vat zu nut­zen. Die­ser geld­wer­te Vor­teil ist lohn­steu­er­frei. Die­se Steu­er­frei­heit umfasst auch die pri­va­te Nut­zung von Soft­ware (Sys­tem­pro­gram­me und Anwen­dungs­pro­gram­me), die der Arbeit­ge­ber kos­ten­los oder ver­bil­ligt sei­nem Arbeit­neh­mer zur Nut­zung auf dem eige­nen PC über­lässt. Es spielt also kei­ne Rol­le, ob sich die Soft­ware auf dem Com­pu­ter des Arbeit­ge­bers oder Arbeit­neh­mers befin­det. Das gilt aller­dings nur für die Soft­ware, die im Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers ein­ge­setzt wird.

Arbeit­neh­mer dür­fen den betrieb­li­chen Tele­fon­an­schluss steu­er­frei nut­zen. Das gilt auch für die Über­las­sung eines betrieb­li­chen Han­dys. Das bedeu­tet aber, dass der Han­dy­ver­trag auf den Namen des Unter­neh­mens abge­schlos­sen wer­den muss. In die­sem Fall sind die Pri­vat­ge­sprä­che des Arbeit­neh­mers immer steu­er­frei, und zwar auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer das Han­dy fast aus­schließ­lich pri­vat nut­zen soll­te. Auf­zeich­nun­gen über den Umfang der pri­va­ten Gesprä­che sind des­halb nicht erfor­der­lich. Steu­er­lich gibt es zwei unter­schied­li­che Vari­an­ten, die der Arbeit­ge­ber mit sei­nem Arbeit­neh­mer ver­ein­ba­ren kann:

  • Lässt der Arbeit­ge­ber die pri­va­te Tele­fon­nut­zung zu, wen­det er sei­nem Arbeit­neh­mer einen lohn­steu­er­frei­en geld­wer­ten Vor­teil zu.
  • Erstat­tet der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer Auf­wen­dun­gen für betrieb­li­che Gesprä­che, die er von sei­nem pri­va­ten Anschluss geführt hat, dann sind auch die­se steuerfrei.

Erstat­tet der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer die Auf­wen­dun­gen für betrieb­li­che Gesprä­che vom pri­va­ten Tele­fon­an­schluss, gibt es wie­der­um 2 Mög­lich­kei­ten, den Erstat­tungs­be­trag zu ermitteln.

1. Der Arbeit­ge­ber darf den Teil der Tele­fon- und Inter­net­kos­ten steu­er­frei erstat­ten, der auf die betrieb­li­che bzw. beruf­li­che Nut­zung ent­fällt. Damit der Betrag nicht in jedem Monat müh­sam ermit­telt wer­den muss, kann ein Durch­schnitts­be­trag zugrun­de gelegt wer­den. Die­ser ergibt sich aus den Auf­zeich­nun­gen des Arbeit­neh­mers über einen reprä­sen­ta­ti­ven Zeit­raum von 3 Mona­ten. Die­ser Betrag kann so lan­ge zugrun­de gelegt wer­den, bis sich die Ver­hält­nis­se wesent­lich verändern.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­neh­mer zahlt für sei­nen Tele­fon­an­schluss eine monat­li­che Flat­rate von 30 €. Er zeich­net über einen Zeit­raum von 3 Mona­ten sei­ne betrieb­li­chen und pri­va­ten Tele­fon­ge­sprä­che auf. Danach liegt der Durch­schnitt der betrieb­li­chen Gesprä­che bei 42%. Die­sen Pro­zent­satz legt der nicht nur für die 3 Mona­te, son­dern auch für die fol­gen­den Mona­te zugrun­de. Er erstat­tet sei­nem Arbeit­neh­mer lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei Monat für Monat 30 € × 42% = 12,60 €. Die Auf­zeich­nun­gen über den reprä­sen­ta­ti­ven Zeit­raum von 3 Mona­ten und alle Tele­fon­rech­nun­gen muss der Arbeit­ge­ber zusam­men mit dem Lohn­kon­to sei­nes Arbeit­neh­mers aufbewahren.

2. Fal­len beim Pri­vat­an­schluss des Arbeit­neh­mers erfah­rungs­ge­mäß beruf­lich ver­an­lass­te Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­auf­wen­dun­gen an, darf der Arbeit­ge­ber aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den pau­schal bis zu 20% des Rech­nungs­be­trags, höchs­tens jedoch 20 € im Monat, steu­er­frei erstat­ten. Auf­zeich­nun­gen sind nicht erforderlich.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­neh­mer führt von sei­nem pri­va­ten Tele­fon­an­schluss betrieb­li­che Gesprä­che. Er zahlt für sei­nen Anschluss eine monat­li­che Flat­rate von 30 €. Der Arbeit­ge­ber darf ihm pro Monat 30 € × 20 % = 6,00 € lohn­steu­er­frei erstatten.

Alter­na­ti­ve: Tele­fo­niert der Arbeit­neh­mer häu­fig aus beruf­li­chen Grün­den von zu Hau­se aus, kann der Arbeit­ge­ber den Tele­fon­an­schluss in der Woh­nung sei­nes Arbeit­neh­mers als sei­nen betrieb­li­chen Tele­fon­an­schluss instal­lie­ren bzw. auf sei­nen Namen ummel­den. Die Tele­fon­ge­sell­schaft rech­net dann unmit­tel­bar mit dem Unter­neh­mer ab, der die Kos­ten zu 100% als Betriebs­aus­ga­ben abzieht. Die pri­va­te Nut­zung durch den Arbeit­neh­mer ist unab­hän­gig von der Höhe gem. § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei.

Betrieb­li­ches Mobiltelefon
Die bes­te und auch ein­fachs­te Lösung ist, wenn der Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer ein betrieb­li­ches Mobil­te­le­fon zur Nut­zung über­lässt. Eine even­tu­el­le pri­va­te Nut­zung schränkt weder den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ein, noch muss der Arbeit­neh­mer die­sen Vor­teil als Sach­be­zug versteuern.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 45 | 19-09-2024