Pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te (Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te) sind u.a. Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te bei Grund­stü­cken, bei denen der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als zehn Jah­re beträgt. Für die Berech­nung des 10-Jah­res-Zeit­raums zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung sind die Zeit­punk­te maß­ge­bend, in denen die obli­ga­to­ri­schen (nota­ri­el­len) Ver­trä­ge abge­schlos­sen wurden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger hat­te Beschwer­de beim BFH wegen Nicht­zu­las­sung der Revi­si­on gegen das Urteil des Finanz­ge­richts Bre­men ein­ge­legt. Er ver­trat die Auf­fas­sung, dass für die Beur­tei­lung, ob eine Immo­bi­lie inner­halb der Zehn-Jah­res-Frist nach Anschaf­fung ver­äu­ßert wor­den ist, nicht auf die Zeit­punk­te des Abschlus­ses der obli­ga­to­ri­schen Ver­trä­ge, son­dern auf die­je­ni­gen des Über­gangs des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums abzu­stel­len sei.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die­se Rechts­fra­ge in dem ange­streb­ten Revi­si­ons­ver­fah­ren nicht klä­rungs­fä­hig ist. Die Dar­le­gung des Zulas­sungs­grunds der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung ver­langt sub­stan­ti­ier­te Aus­füh­run­gen zur Klä­rungs­be­dürf­tig­keit einer hin­rei­chend bestimm­ten Rechts­fra­ge, die im kon­kre­ten Streit­fall vor­aus­sicht­lich klä­rungs­fä­hig (ent­schei­dungs­er­heb­lich) ist und deren Beur­tei­lung zwei­fel­haft oder umstrit­ten ist. Hier­zu muss sich der Beschwer­de­füh­rer mit der ein­schlä­gi­gen Recht­spre­chung, ins­be­son­de­re des Bun­des­fi­nanz­hofs, sowie den Äuße­run­gen im Schrift­tum aus­ein­an­der­set­zen. Dabei sind Aus­füh­run­gen erfor­der­lich, aus denen sich ergibt, in wel­chem Umfang, von wel­cher Sei­te und aus wel­chen Grün­den die Beant­wor­tung der Rechts­fra­ge zwei­fel­haft und umstrit­ten ist.

Nach die­sen Maß­stä­ben liegt kei­ne grund­sätz­li­che Bedeu­tung vor. Die Fra­ge, auf wel­chen Zeit­punkt für die Berech­nung des Zeit­raums zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung bei einem pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft abzu­stel­len ist, ist nicht klä­rungs­be­dürf­tig. Es ent­spricht der gefes­tig­ten stän­di­gen Recht­spre­chung des BFH, dass inso­weit grund­sätz­lich an die Zeit­punk­te des Abschlus­ses der obli­ga­to­ri­schen Ver­trä­ge anzu­knüp­fen ist.

Quelle:BFH | Beschluss | IX B 24/26 | 17-06-2026