Auf­wen­dun­gen für die Anschaf­fung eines mobi­len Raum­luft­rei­ni­gungs­ge­räts sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar. Die Auf­wen­dun­gen sind weder außer­ge­wöhn­lich noch zwangsläufig.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der 1950 gebo­re­ne Klä­ger hat­te eine Bypass-Ope­ra­ti­on am Her­zen und litt an einer Herz­in­suf­fi­zi­enz, einer Nie­ren­in­suf­fi­zi­enz, einer Stoff­wech­sel­er­kran­kung sowie einer Arte­rio­skle­ro­se. Er war zu 60% schwer­be­hin­dert. Die eben­falls 1950 gebo­re­ne Klä­ge­rin hat­te ein Mam­ma­kar­zi­nom mit anschlie­ßen­der Ope­ra­ti­on. Ihr Immun­sys­tem war stark geschwächt. Wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie schaff­ten die Klä­ger sich daher ein mobi­les Raum­luft­rei­ni­gungs­ge­rät mit Schall­schutz an. Die Klä­ger mach­ten die Kos­ten für das Raum­luft­rei­ni­gungs­ge­rät in ihrer Steu­er­erklä­rung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend, was das Finanz­amt ablehnte.

Erwach­sen einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangs­läu­fig grö­ße­re Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se, glei­cher Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se und glei­chen Fami­li­en­stands (außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen), so wird auf Antrag die Ein­kom­men­steu­er dadurch ermä­ßigt, dass der Teil, der die zumut­ba­re Belas­tung über­steigt, vom Gesamt­be­trag der Ein­künf­te abge­zo­gen wird. Auf­wen­dun­gen sind außer­ge­wöhn­lich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, son­dern auch ihrer Art und dem Grun­de nach außer­halb des Übli­chen lie­gen. Die übli­chen Auf­wen­dun­gen der Lebens­füh­rung, die in Höhe des Exis­tenz­mi­ni­mums durch den Grund­frei­be­trag abge­gol­ten sind, sind aus dem Anwen­dungs­be­reich des § 33 EStG ausgeschlossen.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Auf­wen­dun­gen der Klä­ger für die Anschaf­fung des mobi­len Raum­luft­rei­ni­gungs­ge­räts nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar sind. Die Auf­wen­dun­gen sind weder außer­ge­wöhn­lich noch zwangs­läu­fig. Aus­schlag­ge­bend ist, dass die Coro­na-Pan­de­mie mit ihren unstrei­tig ein­schnei­den­den Aus­wir­kun­gen nahe­zu alle Steu­er­pflich­ti­gen traf. 

Tref­fen grö­ße­re oder glo­ba­le Kata­stro­phen die über­wie­gen­de Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen, so sind die dadurch ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen nicht mehr außer­ge­wöhn­lich. § 33 Abs. 1 EStG ist dem­zu­fol­ge nicht anzu­wen­den, wenn die Auf­wen­dun­gen durch ele­men­ta­re Ereig­nis­se gro­ßen Aus­ma­ßes und deren Fol­gen ver­ur­sacht sind und nicht nur eine klei­ne Min­der­heit, son­dern einen gro­ßen Kreis von Geschä­dig­ten betref­fen, wie dies bei einer Pan­de­mie der Fall ist.

Fazit: Vor­beu­gen­de oder der Gesund­heit ganz all­ge­mein die­nen­de Maß­nah­men, die nicht gezielt der Hei­lung oder Lin­de­rung von Krank­hei­ten die­nen, gehö­ren nicht zu den Krank­heits­kos­ten. Unstrei­tig dien­te die Anschaf­fung des Raum­luft­rei­ni­gungs­ge­räts der Ver­mei­dung einer Infek­ti­on mit dem Coro­na-Virus. Es han­delt sich somit um Auf­wen­dun­gen für eine vor­beu­gen­de Maß­nah­me, die aber nicht zu den Krank­heits­kos­ten zählen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 13 K 1353/23 | 05-08-2024