Eine Rück­stel­lung kann gebil­det wer­den, wenn die Ver­bind­lich­keit mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit dem Grun­de nach künf­tig ent­steht. Davon ist aus­zu­ge­hen, wenn Mit­ar­bei­ter­bo­ni ohne recht­li­che Ver­pflich­tung seit Jah­ren gezahlt werden. 

Eine wirt­schaft­li­che Ver­ur­sa­chung in der Ver­gan­gen­heit liegt vor, wenn die Mit­ar­bei­ter­bo­ni in der Haupt­sa­che die Leis­tun­gen der Mit­ar­bei­ter im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr abgel­ten sol­len, auch wenn hier­durch eine Mit­ar­bei­ter­bin­dung als Neben­zweck erreicht wird. Wert­auf­fal­len­de Umstän­de, die spä­tes­tens bis zu dem Zeit­punkt, zu dem die Bilanz auf­zu­stel­len gewe­sen wäre, bekannt wur­den, kön­nen berück­sich­tigt werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine GmbH zahl­te ihren Arbeit­neh­mern nach Ablauf eines guten Geschäfts­jah­res Mit­ar­bei­ter­bo­ni. Hier­über gab es bei einem Teil der Mit­ar­bei­ter kei­ne schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Bei ande­ren Mit­ar­bei­tern wur­de im Ver­trag infor­mell fest­ge­hal­ten, dass es sich um eine frei­wil­li­ge Leis­tung ohne Rechts­an­spruch han­delt. In den Jah­ren 2011-2013 wur­de in jedem Jahr ein Bonus aus­be­zahlt. Für das Jahr 2014 wur­de Anfang 2015 eine Bonus­zah­lung per Mail ange­kün­digt und im März 2015 aus­be­zahlt. Für die­sen Betrag bil­de­te die GmbH eine Rück­stel­lung. Bei einer Betriebs­prü­fung ver­trat das das Finanz­amt die Auf­fas­sung, dass die Bil­dung einer Rück­stel­lung nicht mög­lich sei. Der Bonus­an­spruch hän­ge von Bedin­gun­gen ab, die in der Zukunft lie­gen, da über die Höhe erst im Fol­ge­jahr und abhän­gig von der zukünf­ti­gen Gewinn­si­tua­ti­on der Gesell­schaft ent­schie­den wer­de. Der Bonus­an­spruch sei auch nicht ver­trag­lich oder durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung fixiert.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass eine hin­rei­chen­de Wahr­schein­lich­keit des künf­ti­gen Ent­ste­hens einer Ver­bind­lich­keit dem Grun­de nach ent­stan­den ist, auch wenn die Arbeit­neh­mer kei­nen Rechts­an­spruch auf den Bonus hat­ten. Eine Rück­stel­lung kann auch dann gebil­det wer­den, wenn mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit eine Ver­bind­lich­keit dem Grun­de nach künf­tig ent­steht, wobei deren Höhe noch unge­wiss sein kann.

Wegen des Vor­be­halts der Frei­wil­lig­keit stand die Ver­bind­lich­keit am Bilanz­stich­tag weder dem Grun­de, noch der Höhe nach mit Sicher­heit fest. Aller­dings war auf Grund der jah­re­lan­gen stän­di­gen Aus­übung die künf­ti­ge Ent­ste­hung einer Ver­bind­lich­keit am Bilanz­stich­tag mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten. Die wirt­schaft­li­che Ver­ur­sa­chung lag in der Zeit vor dem Bilanz­stich­tag. Bei den Boni han­del­te es sich um eine zusätz­li­che Ver­gü­tung für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr. Der Zusam­men­hang zum abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr ergibt sich aus der Anknüp­fung an die Höhe des Monats­ge­halts und aus der "Infor­ma­ti­on" für neue Mit­ar­bei­ter, dass das Unter­neh­men "für Jah­re mit gutem Geschäfts­ver­lauf" im Fol­ge­jahr einen Mit­ar­bei­ter­bo­nus zahlt.

Gegen die Rück­stel­lung spricht nicht, dass der genaue Betrag am Bilanz­stich­tag noch nicht fest­ge­legt wor­den war. In der Mail mit der Bonus­an­kün­di­gung, die vor der Bilanz­er­stel­lung ergan­gen war, ist eine wert­auf­hel­len­de Tat­sa­che zu sehen, die in die Bewer­tung ein­flie­ßen muss. Es liegt kein schwe­ben­des Geschäft vor, das die Rück­stel­lungs­bil­dung aus­schlie­ßen wür­de. Bei einem schwe­ben­den Geschäft wird ver­mu­tet, dass sich die wech­sel­sei­ti­gen Rech­te und Pflich­ten aus dem Ver­trag wert­mä­ßig aus­glei­chen. Im ent­schie­de­nen Fall hat­te ledig­lich die Klä­ge­rin ihre Gehalts­zu­sa­gen noch nicht voll­stän­dig erfüllt und war des­halb in Erfül­lungs­rück­stand geraten.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 13 K 3467/19 F | 30-03-2023